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Jeder Fehler zählt! Kritische Ereignisse in der Medizin und im Recht!

05.04.200709:53 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Patienten und Kollegen brauchen Infos zum Behandlungsablauf: Warum wurde der gebrochene Zeh nicht behandelt?

„Eine Patientin erhält ohne Arztkontakt eine Blanko-Überweisung zum Röntgen wegen Vorfußschmerz nach einem Bagatelltrauma. Der Radiologe teilt ihr die Diagnose „glatter Zehenbruch“ mit, sie gibt beim behandelnden Arzt Bilder und Bericht ab und geht ohne Arztkontakt heim. Erst eine Woche später meldet sie sich wegen Schmerzen erneut. Gibt es nicht? Doch! Aber außer einer Portion Naivität hat hier noch mehr mitgespielt.“ »»» Quelle: Der Hausarzt (02.04.07) >>> mehr dazu >>>


http://www.medkomm.de/sys/index.php?rubrik=ha&uid=928&title=Patienten+und+Kollegen+brauchen+Infos+zum+Behandlungsablauf%3A+Warum+wurde+der+gebrochene+Zeh+nicht+behandelt%3F

»»» von fall zu fall

Aus der Fallsammlung der norddeutschen Schlichtungsstelle. Diesmal: Harnleiterverletzung bei Adnexentfernung; Quelle: Niedersächsisches Ärzteblatt >>> mehr dazu >>>
http://www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=1596

»»» Aus dem Recht: Sonderbares Rechts- und Verfassungsverständnis eines Sozialrichters!

Die 1955 geborene Klägerin - von Beruf angelernte Näherin - beantragte am 12.08.2005 die Feststellung von Behinderungen (Dysplasie, Coxarthrose). Der Beklagte stellte nach Auswertung eines Arztbriefes des Internisten Dr.K. vom 06.05.2005 mit Bescheid vom 06.10.2005 eine Behinderung mit einem GdB von 20 fest. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.09.2006). Im Klageverfahren vor dem SG hat die Klägerin die Feststellung eines wesentlich höheren GdB begehrt und unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH beantragt.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 17.11.2006 abgelehnt. Es hat die Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich gehalten, weil nur medizinische Fragen zu beurteilen seien und das Gericht von Amts wegen gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Verfahren zu führen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt (vgl z.B. Beschluss des Senats vom 03.01.2001 E- LSG B - 201 = Behindertenrecht 2001, 107 = ASR 2001, 33). Der Beschluss des SG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> Zum Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=66237&s0=Prozesskostenhilfe&s1=&s2=&words=&sensitive=

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