05.04.2007 - 08:15 - Gesundheit & Medizin

Bundesarbeitsgericht zum Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Mit Urteil vom 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 – hat das Bundesarbeitsgericht den Diskriminierungsschutz von Schwerbehinderten gestärkt.

Das in § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, (§§ 2 Abs. 2, 68 Abs. 1 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 1 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfasst der Begriff „Behinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dagegen jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. § 81 Abs. 2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden.
>>> mehr dazu in der Pressemitteilung des BAG >>>

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/07
juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docu...

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