29.03.2007 - 11:17 - Gesundheit & Medizin
OLG Karlsruhe zur Aufklärungspflicht des Arztes einer im Ausland belegenen Arztpraxis
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Leitsätze des Gerichts
1. Behauptet der Kläger die Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Verschreibung von Medikamenten durch einen Schweizer Arzt in seiner in der Schweiz gelegenen Praxis und erfolgt absprachegemäß die Einnahme der Medikamente durch den Kläger an seinem Wohnsitz im Inland mit der Folge erheblicher gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen, so liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland und ist die internationale Zuständigkeit nach Art 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) bzw. nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO am Wohnsitz des Klägers gegeben.
2. Auch bei Abschluss eines Arztbehandlungsvertrages scheidet ein Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nicht von vorneherein aus. Im Deliktsgerichtsstand nach Art 5 Nr. 3 LugÜ bzw. nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO können Klagen aus deliktischen Klagen erhoben werden, die zwar mit vertraglichen oder anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, aber nicht direkt an einen Vertrag anknüpfen.
OLG Karlsruhe Urteil vom 9.2.2007, 13 U 132/06
Quelle: Landesrechtsprechung BW >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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1. Behauptet der Kläger die Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Verschreibung von Medikamenten durch einen Schweizer Arzt in seiner in der Schweiz gelegenen Praxis und erfolgt absprachegemäß die Einnahme der Medikamente durch den Kläger an seinem Wohnsitz im Inland mit der Folge erheblicher gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen, so liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland und ist die internationale Zuständigkeit nach Art 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) bzw. nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO am Wohnsitz des Klägers gegeben.
2. Auch bei Abschluss eines Arztbehandlungsvertrages scheidet ein Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nicht von vorneherein aus. Im Deliktsgerichtsstand nach Art 5 Nr. 3 LugÜ bzw. nach Art 5 Nr. 3 EuGVVO können Klagen aus deliktischen Klagen erhoben werden, die zwar mit vertraglichen oder anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, aber nicht direkt an einen Vertrag anknüpfen.
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