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Delegation von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegemitarbeiter in der stationären Alteneinrichtung

26.03.200716:00 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Potentielle Gefahren aus der deliktischen Haftungsverlagerung drohen.

Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass nur in Einzelfällen eine Delegation von (ärztlichen) Tätigkeiten auf das nachgeordnete nichtärztliche Assistenzpersonal möglich ist.
Soweit eine Delegation an hinreichend formell und materiell qualifizierte Mitarbeiter möglich ist, erwächst der Mitarbeiter in den Status auch eines Verrichtungsgehilfen und der Träger könnte einen Entlastungsbeweis führen. Ein solches ergibt sich prinzipiell aus § 831 BGB.
Der wesentliche Unterschied zwischen § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) und § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) wird u.a. durch die Differenzierung der vertraglichen Haftung aus Schuldverhältnissen (also Heimvertrag) einerseits und der Haftung aus unerlaubter (deliktischer) Haftung andererseits markiert.

§ 831 BGB beruht auf dem Gedanken der Haftung des Trägers/Geschäftsherrn für das Betriebsrisiko; demzufolge erfasst § 831 BGB nur unselbständige, an Weisungen des Geschäftsherrn gebundene Gehilfen. »»»

Quelle: IQB-Internetportal >>> zum Beitrag v. Lutz Barth >>>
http://www.iqb-info.de/Delegation_Haftung_Organisation.pdf

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