(openPR) Potentielle Gefahren aus der deliktischen Haftungsverlagerung drohen.
Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass nur in Einzelfällen eine Delegation von (ärztlichen) Tätigkeiten auf das nachgeordnete nichtärztliche Assistenzpersonal möglich ist.
Soweit eine Delegation an hinreichend formell und materiell qualifizierte Mitarbeiter möglich ist, erwächst der Mitarbeiter in den Status auch eines Verrichtungsgehilfen und der Träger könnte einen Entlastungsbeweis führen. Ein solches ergibt sich prinzipiell aus § 831 BGB.
Der wesentliche Unterschied zwischen § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) und § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) wird u.a. durch die Differenzierung der vertraglichen Haftung aus Schuldverhältnissen (also Heimvertrag) einerseits und der Haftung aus unerlaubter (deliktischer) Haftung andererseits markiert.
§ 831 BGB beruht auf dem Gedanken der Haftung des Trägers/Geschäftsherrn für das Betriebsrisiko; demzufolge erfasst § 831 BGB nur unselbständige, an Weisungen des Geschäftsherrn gebundene Gehilfen. »»»
Quelle: IQB-Internetportal >>> zum Beitrag v. Lutz Barth >>> http://www.iqb-info.de/Delegation_Haftung_Organisation.pdf
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Pressebericht „Delegation von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegemitarbeiter in der stationären Alteneinrichtung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:
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Der „Diskurs“ (?) über das frei verantwortliche Sterben eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen ist nach wie vor nicht nur soziologisch unterbelichtet, sondern zeichnet sich insbesondere durch Glaubensbotschaften der selbsternannten „Oberethiker“ und deren „Geschwätzigkeit“ aus.
„Lebensschützer“ meinen zu wissen, was die Schwersterkrankten und Sterbenden wünschen und welcher Hilfe diese am Ende ihres sich neigenden Lebens bedürfen.
Mit Verlaub: Es reicht nicht zu, stets die Meinungsumfragen zu kritisieren, in denen die Mehrheit der…
Es scheint an der Zeit, in einer hoch emotionalisierten Debatte „Ross und Reiter“ zu benennen, die sich fortwährend um den „Lebensschutz“ scheinbar verdienstbar gemacht haben und unbeirrt auf ihrer selbst auferlegten Mission fortschreiten.
Einige politisch Verantwortlichen sind gewillt, die „Sterbehilfe“ gesetzlich zu regeln und wie es scheint, besteht das Ziel in einer strikten Verbotsregelung.
Auffällig ist, dass es sich um eine handverlesene Schar von Ethiker, Ärztefunktionären, freilich auch Theologen und Mediziner handelt, bei denen ber…
… macht auf die Gefahren aufmerksam, die die Delegation von Leistungen mit sich bringt. Der Jurist warnt davor, zu viele Handlungen zu delegieren: "Tätigkeiten, die ärztliches Fachwissen erfordern oder plötzlich erfordern können, gehören immer in die Obhut eines Arztes. Ansonsten ergeben sich unkalkulierbare Schadenspotenziale."
Die Delegation ärztlicher …
… Erbringung ärztlicher Leistung gibt. Zu dieser Entschließung sah sich die Kammer wohl veranlasst, weil in einigen Krankenhäusern im Kammerbereich vermehrt derartige Tätigkeiten auf das nichtärztliche Assistenzpersonal delegiert werden.
Die rechtlichen Grundlagen bei einer derart umfassenden Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nichtärztliches Personal sind …
… dazu >>> http://www.openpr.de/news/146768/Pflegenotstand-in-deutschen-Kliniken.html
In den Krankenhäusern wird derzeit die wichtige Debatte geführt, wonach die Pflege zukünftig Teile ärztlicher Tätigkeiten in Prozesssteuerung, Beratung, Diagnostik und Therapie übernehmen soll. Damit könnten die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte durch die Übernahme …
… Aufklärungspflicht wissen?" lautet das erste Thema der Fortbildungsreihe.
Aus der Reihe der Praktische Fall ist ein Sachverhalt zur Sturzproblematik in einer stationären Alteneinrichtung geschildert, der aus der Gerichtspraxis entlehnt ist!
Wir meinen, mit dieser Ergänzung die Attraktivität des Internetportals rund um die medizin- und pflegerechtlichen …
… Schwester/Der Pfleger 08/2006
Der Beitrag von den Autoren Böhme und Hasseler verdient insofern Beachtung, als dass er zu den Fragen der Übertragung und Übernahme ärztlicher Tätigkeiten durch das Pflegepersonal Stellung bezieht. Eigentlich scheinbar eine alte Diskussion, die sich ab und zu mal wieder in einem neuen Gewande präsentiert.
Hierbei gehen die …
Literaturempfehlung - Zur Problematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an das Pflegefachpersonal auf Allgemeinstationen unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Aspekte
v. Robert Roßbruch (2003)
Teil 1 (PflR 3/2003, S. 95 ff.) zum Beitrag im PDF-Format:http://www.dbfk.de/baw/download/Delegation-aerztlicher-Taetigkeiten-Teil1.pdf
Teil …
… Deutschen Krankenhaus Instituts administrative Arbeiten wie Kodierung und Dokumentation zunehmend in das Aufgabengebiet der nicht-ärztlichen Fachkräfte, vor allem der Pflegemitarbeiter. Auch komplexe Aufgabenbereiche wie das Wund- und Schmerzmanagement, die Bettensteuerung oder das Entlassungsmanagement werden immer häufiger vom Pflegepersonal verantwortet. …
… obliegen, gesteigerte Pflichten im Rahmen der Delegation aufzuerlegen sind.
Hierzu wird in Kürze ein Beitrag erfolgen.
Eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Ärzten und den Pflegemitarbeiter setzt insoweit auch eine gemeinsame Dokumentation voraus, um so hinreichend für die Patientensicherheit Sorge tragen zu können.
Vgl. dazu etwa die …
… gleichsam „pflegerische Aufgaben“ geworden sind, die eigentlich traditionell von den Pflegedirektoren/-leitungen zu verantworten sind (mal ganz von den verschiedenen Versorgungssektoren – Krankenhaus und Alteneinrichtung – abgesehen).
Wir bleiben an dem Thema dran und werden zeitnah über die eine oder andere Stimme in der Literatur berichten.
Lutz Barth
… des LG Berlin verneint werden, ist vom Ergebnis wie auch in der Begründung überzeugend. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Betreibers eines stationären Alteneinrichtung ist in den Fällen gerechtfertigt, wenn im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung es zu einem Sturz des Heimbewohners kommt. Es liegt dann an der …
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