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Minijobs: Kranken- und Pflegebeiträge bei freiwillig Krankenversicherten

26.03.200715:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bei geringfügiger Beschäftigung mit einem Monatsverdienst unter 400 EUR (Minijob) muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale abführen, u. a. zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13 % (bis 30.6.2006: 11 %) im gewerblichen Bereich und 5 % im Haushaltsbereich.


Der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag auch dann abführen, wenn Sie den Minijob neben einem Hauptberuf ausüben und mit Ihrem Gehalt aus dem Hauptberuf bereits über der Beitragsbemessungsgrenze (2007: 3 562,50 EUR) oder sogar über der Versicherungspflichtgrenze (2007: 3 975 EUR) liegen und deshalb mit dem Nebenverdienst eigentlich beitragsfrei sind.

Wer nun als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss Beiträge entsprechend seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich von allen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Bis 2004 haben die Krankenkassen deshalb auch Beiträge von einem Minijob verlangt. Doch das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung, für die der Arbeitgeber bereits die Pauschalabgabe gezahlt hat, nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden dürfen. Denn eine doppelte Beitragspflicht für dieselben Einnahmen sei nicht zulässig (BSG-Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R).

Diese Beschränkung gilt nach einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts jedoch nicht für die Pflegeversicherung (BSG-Urteil vom 29.11.2006, B 12 P 2/06 R).
Auch wenn freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für den Verdienst aus dem Minijob keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssen, so müssen aber doch Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Pflegeversicherung abführt. Insofern sind freiwillig Krankenversicherte gegenüber Pflichtversicherten schlechter gestellt, denn die Pflichtversicherten brauchen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.

FAZIT: Diese Regelung gilt auch für Rentner, die wegen fehlender Vorversicherungszeit nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Auch sie müssen für den Minijob zwar keine Beiträge zur Krankenversicherung, wohl aber zur Pflegeversicherung zahlen, ohne dass es hierfür einen Zuschuss gibt. Bei einem Monatsverdienst von 400 EUR sind dies 6,80 EUR monatlich. Kompliziertes Recht für kleine Jobs! Das gibt es nur in Deutschland.

Weitere Informationen für Minijobber bietet der Steuerratgeber Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de.

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