23.03.2007 - 09:58 - Politik, Recht & Gesellschaft
Hoyzer haftet nach Einschätzung des Landgericht Paderborn nicht gegenüber Wettern
Pressemitteilung von: Terhaag & Partner, Düsseldorf
Der als Schummel-Schiri bekannt geworderne Robert Hoyzer haftet nicht für entgangene Wettgewinne!
Dies entschied gerade das Landgericht Paderborn.
In der Sache ging es um entgangene Wettgewinne eines Sportwetters, der in einer sogenannten Kombinationswette auf insgesamt neun Spiele setzte. Acht davon hatte er richtig vorhergesagt. Lediglich die Pokalbegegnung zwischen Paderborn und dem, nicht nur von dem Kläger favorisierten, Hamburger SV war durch die Manipulationen Hoyzers trotz einer 2:0 Führung der Hanseaten letztendlich doch zugunsten des damaligen Regionalligisten Paderborn ausgegangen.
Der Kläger, der insgesamt 50 Euro in die Kombiwette investiert hatte, verlangte seinen durch die vorsätzlichen Fehlentscheidungen Hoyzers entgangenen Wettgewinn in Höhe von insgesamt immerhin 885 Euro, mindestens aber seinen Wetteinsatz. Er erhält weder das eine noch das andere!
Nachdem das Amtsgericht Salzgitter der Klage noch durch Versäumnisurteil stattgegeben hatte (www.aufrecht.de/4197.html), hob das im weiteren Verlauf für zuständiges erklärtes Amtsgericht Paderborn die Entscheidung auf und wies die Klage gänzlich ab (www.aufrecht.de/4565.html).
Das eingeleitete Berufungsverfahren vor dem Landgericht Paderborn wurde zunächst bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Strafsache Hoyzer ausgesetzt und nunmehr zu Lasten des Klägers abgeschlossen.
Der Entscheidung dürfte zwar grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommen, ob ein vorsätzlich manipulierender Schiedsrichter oder auch Spieler für durch sein Verhalten entstehende Schäden haften soll. Leider ist wegen des geringen Streitwertes von unter 5000 € eine Fortsetzung des Verfahrens aber nicht möglich.
Weder dem von der Klägerseite vertretene nAnscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten noch der aus dessen besonderen Vertrauensstellung abzuleitenden Bewislastumkehr folgte das Gericht. Auch die angebotenen Zeugen, wie zum Beispiel die Herren Toppmöller und Npenza, hielt das Landgericht im Ergebnis nicht für nötig.
Nach erster Einschätzung des Gerichts ist ein Wetter keineswegs vom Schutzumfang der erörterten besonderen Pflichten eines Profischiedsrichters mit umfasst und insbesondere liege kein Betrug zu Lasten des Klägers vor.
Die Klägervertreter sehen das im Ergebnis weiterhin anders, wollen aber zunächst die Urteilsgründe vor einer abschließenden Beurteilung abwarten.
Mehr zu dem Thema finden Sie unter: www.aufrecht.de/5239.html
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Terhaag & Partner
Stresemannstraße 26 – 40210 Düsseldorf
Telefon: (0211) 16 888 600 – Telefax: (0211) 16 888 601
www.aufrecht.de –
ag essen PR 1036
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Die Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner besteht derzeit aus fünf Rechtsanwälten, die sich auf gewerbliche Schutzrechte und neue Medien speuialisiert haben. Die Kanzlei betreibt die bekannte Plattform www.aufrecht.de mit über 1550 Gerichtsurteilen im Volltext und über 250 juristen Beiträgen rund ums Thema Internet und Recht. Rechtsanwalt Michael Terhaag beschäftigt sich seit Jahren intensiv u.a. mit dem Sportwettenrecht und ist gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. Volker Herrmann Autor des erfolgreichen im Data Beckerverlag erschienen Buches "Onlinerecht - Ratgeber für Selbstständige".
Dies entschied gerade das Landgericht Paderborn.
In der Sache ging es um entgangene Wettgewinne eines Sportwetters, der in einer sogenannten Kombinationswette auf insgesamt neun Spiele setzte. Acht davon hatte er richtig vorhergesagt. Lediglich die Pokalbegegnung zwischen Paderborn und dem, nicht nur von dem Kläger favorisierten, Hamburger SV war durch die Manipulationen Hoyzers trotz einer 2:0 Führung der Hanseaten letztendlich doch zugunsten des damaligen Regionalligisten Paderborn ausgegangen.
Der Kläger, der insgesamt 50 Euro in die Kombiwette investiert hatte, verlangte seinen durch die vorsätzlichen Fehlentscheidungen Hoyzers entgangenen Wettgewinn in Höhe von insgesamt immerhin 885 Euro, mindestens aber seinen Wetteinsatz. Er erhält weder das eine noch das andere!
Nachdem das Amtsgericht Salzgitter der Klage noch durch Versäumnisurteil stattgegeben hatte (www.aufrecht.de/4197.html), hob das im weiteren Verlauf für zuständiges erklärtes Amtsgericht Paderborn die Entscheidung auf und wies die Klage gänzlich ab (www.aufrecht.de/4565.html).
Das eingeleitete Berufungsverfahren vor dem Landgericht Paderborn wurde zunächst bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Strafsache Hoyzer ausgesetzt und nunmehr zu Lasten des Klägers abgeschlossen.
Der Entscheidung dürfte zwar grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommen, ob ein vorsätzlich manipulierender Schiedsrichter oder auch Spieler für durch sein Verhalten entstehende Schäden haften soll. Leider ist wegen des geringen Streitwertes von unter 5000 € eine Fortsetzung des Verfahrens aber nicht möglich.
Weder dem von der Klägerseite vertretene nAnscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten noch der aus dessen besonderen Vertrauensstellung abzuleitenden Bewislastumkehr folgte das Gericht. Auch die angebotenen Zeugen, wie zum Beispiel die Herren Toppmöller und Npenza, hielt das Landgericht im Ergebnis nicht für nötig.
Nach erster Einschätzung des Gerichts ist ein Wetter keineswegs vom Schutzumfang der erörterten besonderen Pflichten eines Profischiedsrichters mit umfasst und insbesondere liege kein Betrug zu Lasten des Klägers vor.
Die Klägervertreter sehen das im Ergebnis weiterhin anders, wollen aber zunächst die Urteilsgründe vor einer abschließenden Beurteilung abwarten.
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