23.03.2007 - 08:59 - Politik, Recht & Gesellschaft
„Leitkultur“ der CDU im säkularen Verfassungsstaat – ein Angriff auf die Judikative!?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Wir dürfen zunächst einige Passagen von der Homepage der CDU zitieren:
„Helle Empörung hat der Verweis einer Frankfurter Familienrichterin auf ein im Koran belegtes Gewaltrecht des Mannes gegen Frauen ausgelöst. "Wenn der Koran über das deutsche Grundgesetz gestellt wird, dann kann ich nur sagen: Gute Nacht, Deutschland", erklärte Generalsekretär Ronald Pofalla am Donnerstag in der "Bild"-Zeitung. Im N24-Interview fügte er hinzu, hier zu Lande ergingen Urteile immer noch "im Namen des Volkes und nicht im Namen des Koran". Deshalb sei der Richterspruch "inakzeptabel" und "unerträglich".
„Neben möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen für die Familienrichterin nahm Pofalla das Urteil zum Anlass, erneut eine klare Grundlage für unser Zusammenleben zu fordern. Wörtlich sagte er: "Wir brauchen in Deutschland eine Leitkultur".
Quelle: www.cdu.de/index_19384.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Verweis der Richterin ist in der Tat mehr als unglücklich. Hierüber wird keiner streiten wollen. Die einzig richtige Reaktion war daher, die Richterin wegen möglicher Befangenheit abzulehnen. Dass auch Richterinnen und Richterinnen nicht unfehlbar sind, dürfte allen bekannt sein, möge auch manchmal über ihnen nichts anderes „als der blaue Himmel scheinen“. Die Judikative ist freilich vor Schelte und Kritik nicht gefeit, aber aus guten Gründen ist der Einflussnahme durch die politisch Verantwortlichen und Parteisoldaten durchaus eine Grenze gezogen, die auch ein Herr Pofalla und ein Herr Bosbach nicht zu übersteigen vermögen. Diese Grenze ergibt sich einerseits aus der Verfassung und andererseits aus dem Deutschen Richtergesetz, mal ganz davon abgesehen, dass die nächst höhere Instanz eine Entscheidung korrigieren kann.
Der Wunsch ist offensichtlich der Vater des Gedankens, wenn Herr Pofalla disziplinarrechtliche Konsequenzen einfordert. Seine Forderung nach einer „Leitkultur“ in Deutschland ändert freilich nichts an dem Wunschdenken, zumal die „Leitkultur“ der CDU allenfalls als ein „Leitbild“ der CDU Geltung beanspruchen kann, dass in einem säkularen Verfassungsstaat ernsthaft nicht als kulturelles Gemeinschaftsgut bezeichnet werden kann.
Die These, dass dem Rechtsstaat und der Justiz eine Islamisierung drohe, ist schlicht und ergreifend absurd. Auch wenn es weitere Beispiele aus der Rechtsprechung geben sollte, so etwa die von Bosbach genannten Entscheidungen über den sog. „Ehrenmord“, bei denen nicht auf Mord, sondern auf Totschlag erkannt wurde, kann hieraus kein Bedrohungsszenario für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat entworfen werden. Hier gerät offensichtlich in Vergessenheit, dass der BGH hierzu deutliche Worte gefunden hat. Der BGH hat zwar selbst in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund objektiv niedrig ist, berücksichtigt (BGH NJW 1980, 537 = JZ 1980, 238 mit Anm. Köhler und Anm. Sonnen JA 1980, 747; StV 1981, 399; NJW 1983, 55; StV 1997, 565; Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 -; so auch Neumann in NK-StGB § 211 Rdn. 30; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilbd. 1 9. Aufl. § 2 Rdn. 37 a. E.). Diese Gesamtwürdigung umfasst zunächst neben den Umständen der Tat auch die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit. Nach der schon früher vertretenen Auffassung des Senats ist jedoch der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Frankfurt seinerzeit das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, haben der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standgehalten und das Urteil wurde aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das die Richter der damals erkennenden Kammer disziplinarrechtlich belangt wurden, ist nicht bekannt und im Übrigen auch unwahrscheinlich!
In diesem Sinne kommt es auf die sittlichen, moralischen und rechtlichen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland an und mit Verlaub, nicht auf eine frag- und diskussionswürdige Leitkultur einer demokratischen Volkspartei. Die CDU wird sich zu gegebener Zeit hieran erinnern lassen müssen, wenn es darum geht, die Grundrechte der Patienten mit Blick auf das selbstbestimmte Sterben zu wahren. Der von Bosbach zur Diskussion gestellte Entwurf über ein Patientenverfügungsgesetz lässt derzeit noch die erforderliche Sensibilität für die entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragen vermissen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird in unzulässiger Weise trotz christlich demokratischer Leitkultur verkürzt - oder aber gerade wegen dieser?
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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„Helle Empörung hat der Verweis einer Frankfurter Familienrichterin auf ein im Koran belegtes Gewaltrecht des Mannes gegen Frauen ausgelöst. "Wenn der Koran über das deutsche Grundgesetz gestellt wird, dann kann ich nur sagen: Gute Nacht, Deutschland", erklärte Generalsekretär Ronald Pofalla am Donnerstag in der "Bild"-Zeitung. Im N24-Interview fügte er hinzu, hier zu Lande ergingen Urteile immer noch "im Namen des Volkes und nicht im Namen des Koran". Deshalb sei der Richterspruch "inakzeptabel" und "unerträglich".
„Neben möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen für die Familienrichterin nahm Pofalla das Urteil zum Anlass, erneut eine klare Grundlage für unser Zusammenleben zu fordern. Wörtlich sagte er: "Wir brauchen in Deutschland eine Leitkultur".
Quelle: www.cdu.de/index_19384.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Verweis der Richterin ist in der Tat mehr als unglücklich. Hierüber wird keiner streiten wollen. Die einzig richtige Reaktion war daher, die Richterin wegen möglicher Befangenheit abzulehnen. Dass auch Richterinnen und Richterinnen nicht unfehlbar sind, dürfte allen bekannt sein, möge auch manchmal über ihnen nichts anderes „als der blaue Himmel scheinen“. Die Judikative ist freilich vor Schelte und Kritik nicht gefeit, aber aus guten Gründen ist der Einflussnahme durch die politisch Verantwortlichen und Parteisoldaten durchaus eine Grenze gezogen, die auch ein Herr Pofalla und ein Herr Bosbach nicht zu übersteigen vermögen. Diese Grenze ergibt sich einerseits aus der Verfassung und andererseits aus dem Deutschen Richtergesetz, mal ganz davon abgesehen, dass die nächst höhere Instanz eine Entscheidung korrigieren kann.
Der Wunsch ist offensichtlich der Vater des Gedankens, wenn Herr Pofalla disziplinarrechtliche Konsequenzen einfordert. Seine Forderung nach einer „Leitkultur“ in Deutschland ändert freilich nichts an dem Wunschdenken, zumal die „Leitkultur“ der CDU allenfalls als ein „Leitbild“ der CDU Geltung beanspruchen kann, dass in einem säkularen Verfassungsstaat ernsthaft nicht als kulturelles Gemeinschaftsgut bezeichnet werden kann.
Die These, dass dem Rechtsstaat und der Justiz eine Islamisierung drohe, ist schlicht und ergreifend absurd. Auch wenn es weitere Beispiele aus der Rechtsprechung geben sollte, so etwa die von Bosbach genannten Entscheidungen über den sog. „Ehrenmord“, bei denen nicht auf Mord, sondern auf Totschlag erkannt wurde, kann hieraus kein Bedrohungsszenario für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat entworfen werden. Hier gerät offensichtlich in Vergessenheit, dass der BGH hierzu deutliche Worte gefunden hat. Der BGH hat zwar selbst in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund objektiv niedrig ist, berücksichtigt (BGH NJW 1980, 537 = JZ 1980, 238 mit Anm. Köhler und Anm. Sonnen JA 1980, 747; StV 1981, 399; NJW 1983, 55; StV 1997, 565; Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 -; so auch Neumann in NK-StGB § 211 Rdn. 30; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilbd. 1 9. Aufl. § 2 Rdn. 37 a. E.). Diese Gesamtwürdigung umfasst zunächst neben den Umständen der Tat auch die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit. Nach der schon früher vertretenen Auffassung des Senats ist jedoch der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Frankfurt seinerzeit das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, haben der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standgehalten und das Urteil wurde aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das die Richter der damals erkennenden Kammer disziplinarrechtlich belangt wurden, ist nicht bekannt und im Übrigen auch unwahrscheinlich!
In diesem Sinne kommt es auf die sittlichen, moralischen und rechtlichen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland an und mit Verlaub, nicht auf eine frag- und diskussionswürdige Leitkultur einer demokratischen Volkspartei. Die CDU wird sich zu gegebener Zeit hieran erinnern lassen müssen, wenn es darum geht, die Grundrechte der Patienten mit Blick auf das selbstbestimmte Sterben zu wahren. Der von Bosbach zur Diskussion gestellte Entwurf über ein Patientenverfügungsgesetz lässt derzeit noch die erforderliche Sensibilität für die entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragen vermissen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird in unzulässiger Weise trotz christlich demokratischer Leitkultur verkürzt - oder aber gerade wegen dieser?
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