22.03.2007 - 11:58 - Gesundheit & Medizin
Ehemals ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester in Ungarn und Anerkennung nach KrPflG
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
„Die vom Heimat- oder Herkunftstaat nach § 25 Satz 2 KrPflG bzw. Art. 4 der Richtlinie 77/452/ EWG auszustellende Bescheinigung über die Beschäftigung als Krankenschwester oder Krankenpfleger kann sich nur auf eine dort ausgeübte Tätigkeit beziehen, nicht aber auf eine Tätigkeit in dem Staat, der über die Anerkennung der ausländischen Ausbildung zu befinden hat.“, so das VG Freiburg in einer Entscheidung v. 31.10.06 (Az. 3 K 1883/05).
Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will, bedarf nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KrPflG - vom 16.07.2003 (BGBl. I, S. 1462) der Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG unter anderem Voraussetzung, dass die Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG).
Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester mit ungarischer Staatsangehörigkeit geklagt.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ kommt nur nach Maßgabe des § 25 KrPflG in Betracht. Nach Satz 2 der Vorschrift kann in den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27.06.1977 nicht genügt, die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, nachdem der Beklagte die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Stundennachweises, verneint hat. Damit bezog er sich allem Anschein nach auf das Erfordernis des theoretischen und praktischen Unterrichts von mindestens 1.600 Stunden sowie der praktischen Ausbildungszeit von 3.000 Stunden. Auch nach Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie 77/453/EWG muss die theoretische und praktische Ausbildung 4.600 Stunden umfassen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung der Klägerin den Mindestanforderungen der Richtlinie genügt.
Die Klägerin hat aber keine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt hat.
Quelle: VG Freiburg >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will, bedarf nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KrPflG - vom 16.07.2003 (BGBl. I, S. 1462) der Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG unter anderem Voraussetzung, dass die Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG).
Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester mit ungarischer Staatsangehörigkeit geklagt.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ kommt nur nach Maßgabe des § 25 KrPflG in Betracht. Nach Satz 2 der Vorschrift kann in den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27.06.1977 nicht genügt, die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, nachdem der Beklagte die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Stundennachweises, verneint hat. Damit bezog er sich allem Anschein nach auf das Erfordernis des theoretischen und praktischen Unterrichts von mindestens 1.600 Stunden sowie der praktischen Ausbildungszeit von 3.000 Stunden. Auch nach Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie 77/453/EWG muss die theoretische und praktische Ausbildung 4.600 Stunden umfassen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung der Klägerin den Mindestanforderungen der Richtlinie genügt.
Die Klägerin hat aber keine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt hat.
Quelle: VG Freiburg >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
News-ID: 126518 • Views: 2021
Schlagwörter
Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:
Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.
Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr
© 2004-2012 openPR | Impressum




