20.03.2007 - 14:54 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Schrottimmobilien: BGH verweist das Badenia-Verfahren an die Berufungsinstanz zurück
Pressemitteilung von: B|G|K|S Rechtsanwälte
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte den geschädigten Käufern der Schrottimmobilie in der Berufungsinstanz gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia) in einem vielbeachteten Urteil Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 21.06.2006, 15 U 64/04). Die OLG-Richter sahen es als erwiesen an, dass die Badenia ihre Pflicht zur Aufklärung über die besonderen Risiken des Mietpoolbeitritts und wegen Beihilfe zum Betrug durch die Vermittlerin Heinen & Biege verletzt hat. Die Badenia hatte gegen die Entscheidung Revision eingelegt und die Sache vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht.
Heute vormittag verhandelte der BGH den Schrottimmobilien-Fall. In der Verhandlung erklärte der Vorsitzende des XI. Senats, Herr Nobbe, dass das Berufungsgericht den (unter Beweis gestellten) Behauptungen der Badenia zur Entkräftung der Vorwürfe hätte nachgehen müssen. Das ist indes nicht geschehen. Deshalb ist es nach Einschätzung der Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte, die den Prozess beobachtet hat, wahrscheinlich, dass der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist und klären lässt, ob und inwieweit die Badenia von dem Betrug der Vermittlerin gewusst hat. Zudem meinte Herr Nobbe, dass er den bloßen Beitritt zu dem Mietpool nicht von vornherein als nachteilig ansehe.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Der BGH hat klar gemacht, dass er den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres folgen wird und an die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vermutlich höhere Maßstäbe setzen wird. Das ist angesichts der schwierigen gesetzlichen Lage bei den Schrottimmobilien-Fällen konsequent. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass die meisten Geschädigten durch willkürliche Versprechungen der Vermittler in die Haftungsfalle gelockt wurden. Dies war bei lebensnaher Betrachtung einer ganzen Reihe von Banken bekannt.". Rechtsanwalt Marcel Seifert: "Der BGH sollte keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis der sittenwdrigen Schädigung stellen. Denn andernfalls macht er die alleinige Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wegen des dann notwendigen Informationsvorsprungs des Geschädigten praktisch unmöglich."
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper
B|G|K|S Rechtsanwälte
Königstraße 10 c
70173 Stuttgart
Tel. 0711/22254-280
Fax 0711/22254-302

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Die Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte hat sich das Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht spezialiert. Die B|G|K|S-Rechtsanwälte vertreten die geschädigten Kapitalanleger von den Büros in Stuttgart und Hamburg bundesweit.
Heute vormittag verhandelte der BGH den Schrottimmobilien-Fall. In der Verhandlung erklärte der Vorsitzende des XI. Senats, Herr Nobbe, dass das Berufungsgericht den (unter Beweis gestellten) Behauptungen der Badenia zur Entkräftung der Vorwürfe hätte nachgehen müssen. Das ist indes nicht geschehen. Deshalb ist es nach Einschätzung der Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte, die den Prozess beobachtet hat, wahrscheinlich, dass der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist und klären lässt, ob und inwieweit die Badenia von dem Betrug der Vermittlerin gewusst hat. Zudem meinte Herr Nobbe, dass er den bloßen Beitritt zu dem Mietpool nicht von vornherein als nachteilig ansehe.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Der BGH hat klar gemacht, dass er den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres folgen wird und an die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vermutlich höhere Maßstäbe setzen wird. Das ist angesichts der schwierigen gesetzlichen Lage bei den Schrottimmobilien-Fällen konsequent. Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass die meisten Geschädigten durch willkürliche Versprechungen der Vermittler in die Haftungsfalle gelockt wurden. Dies war bei lebensnaher Betrachtung einer ganzen Reihe von Banken bekannt.". Rechtsanwalt Marcel Seifert: "Der BGH sollte keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis der sittenwdrigen Schädigung stellen. Denn andernfalls macht er die alleinige Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wegen des dann notwendigen Informationsvorsprungs des Geschädigten praktisch unmöglich."
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