20.03.2007 - 14:03 - Politik, Recht & Gesellschaft
Verkehrsrecht - Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – Aktuelles Urteil des Landgerichts Köln
Pressemitteilung von: Wagner Halbe Rechtsanwälte Köln
Wagner Halbe Rechtanwälte Köln informieren über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13.02.2007 (Aktenzeichen: 2 O 65/06) zum Thema Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall.
Das Landgericht Köln stellt in seiner Entscheidung fest:
Bei einem Verkehrsunfall wirkt sich besonders rücksichtsloses Verhalten des Unfallgegners, hier unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, schmerzensgelderhöhend aus. Auch eine durch erheblichen Alkoholgenuss herbeigeführte Fahruntüchtigkeit auf Seiten des Schädigers kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruches des Unfallopfers führen.
Der Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall:
Nach einem Verkehrsunfall mit Verletzungen (sogenannten Personenschäden) hat das schuldlose Unfallopfer aufgrund der erlittenen Körperverletzungen und der damit einhergehenden Schmerzen regelmäßig einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallverursacher.
Die Gewährung von Schmerzensgeld dient grundsätzlich sowohl dem Ausgleich für erlittenes Leid und der Genugtuung. Bei Verkehrsdelikten tritt jedoch regelmäßig die Genugtuungsfunktion hinter der Ausgleichsfunktion der Schmerzensgeldzahlung zurück.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich daher bei Verkehrsunfallschäden in erster Linie nach dem Umfang und den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegt die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des erkennenden Gerichts. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht auf Seiten des Verletzten insbesondere das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung, Heftigkeit der Schmerzen und die Fraglichkeit der endgültigen Heilung zu berücksichtigen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13.02.2007 (- 2 O 65/06 -):
Dem jüngst durch das Landgericht Köln entschiedenen Verkehrsunfallstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine junge Frau befand sich mit ihrem Begleiter am Weihnachtsabend auf dem Heimweg von einer gemeinsamen Feier. Sie befuhren mit ihrem Auto eine Bundesautobahn. Kurz nach einer Autobahnauffahrt schoss plötzlich ein fremdes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das Auto zu und rammte den Wagen von hinten. Nur noch mit letzter Mühe gelang es der Fahrerin, das ins Schleudern geratene Fahrzeug aufzufangen und auf den Seitenstreifen der Autobahn abzubremsen. Auch dem Fahrer des auffahrenden Pkws gelang es noch mit größter Mühe, sein Fahrzeug aufzufangen.
Nach dem Zusammenstoss hielt der Unfallverursacher jedoch nicht an, um sich nach dem von ihm verursachten Schäden zu erkundigen, sondern brauste ohne anzuhalten davon. Im Rahmen einer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eingeleiteten polizeilichen Personenfahndung konnte der unfallflüchtige Fahrer jedoch schon bald gestellt werden.
Durch den Verkehrsunfall wurden bei der Fahrerin und ihrem Beifahrer multiple Prellungen und eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) festgestellt. Das Unfallopfer forderte insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- Euro von der gegnerischen Kfz-Versicherung. Erst auf anwaltliche Anforderung hin, leistete die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 1.500 Euro an die verletzte Autofahrerin. Hierauf erhob die Anspruchstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage bei dem Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln gab der Klägerin Recht und verurteilte die gegnerische Versicherung wie auch den Unfallverursacher zur Leistung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro an die verletzte Fahrerin. In der Urteilsbegründung betonte das Landgericht Köln, dass sich auf Seiten des Schädigers sein erheblicher Alkoholgenuss und die dadurch selbst herbeigeführte Fahruntüchtigkeit schmerzensgelderhöhend auswirke. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach der Kollision sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrags erhöhend zu berücksichtigen gewesen. Alle Einwände der Haftpflichtversicherung, wonach diese Aspekte bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe nicht zu berücksichtigen seien, wurden durch das Gericht zurückgewiesen.
Fazit:
Im Falle eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzungsschaden ist in jedem Fall anwaltlicher Rat und Hilfe geboten. Die Begründung und Bezifferung von Schmerzensgeldansprüchen ist anspruchsvoll und rechtlich komplex. Es besteht die leichte Gefahr das Ansprüche falsch und oft viel zu niedrig berechnet werden. Nur durch die unabhängige Beratung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalts werden Sie umfassend und neutral über Ihre Rechte und deren Verwirklichung beraten. Ihr Verkehrsrechtsanwalt hilft Ihnen sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, der Polizei und Ärzten. Sie sparen sich hierdurch oft unnötige und nervenaufreibende Briefwechsel mit den generischen Versicherungen und damit kostbare Zeit. Zugleich werden Ihre Rechte optimal und ohne unnötige Verluste realisiert.
Rechtsanwalt Thilo Wagner
www.wagnerhalbe.de
Wagner Halbe Rechtsanwälte Köln
Poll-Vingster-Straße 105, 51105 Köln
Telefon: (0221) 460 233 -14
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Das Landgericht Köln stellt in seiner Entscheidung fest:
Bei einem Verkehrsunfall wirkt sich besonders rücksichtsloses Verhalten des Unfallgegners, hier unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, schmerzensgelderhöhend aus. Auch eine durch erheblichen Alkoholgenuss herbeigeführte Fahruntüchtigkeit auf Seiten des Schädigers kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruches des Unfallopfers führen.
Der Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall:
Nach einem Verkehrsunfall mit Verletzungen (sogenannten Personenschäden) hat das schuldlose Unfallopfer aufgrund der erlittenen Körperverletzungen und der damit einhergehenden Schmerzen regelmäßig einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallverursacher.
Die Gewährung von Schmerzensgeld dient grundsätzlich sowohl dem Ausgleich für erlittenes Leid und der Genugtuung. Bei Verkehrsdelikten tritt jedoch regelmäßig die Genugtuungsfunktion hinter der Ausgleichsfunktion der Schmerzensgeldzahlung zurück.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich daher bei Verkehrsunfallschäden in erster Linie nach dem Umfang und den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegt die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des erkennenden Gerichts. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht auf Seiten des Verletzten insbesondere das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung, Heftigkeit der Schmerzen und die Fraglichkeit der endgültigen Heilung zu berücksichtigen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13.02.2007 (- 2 O 65/06 -):
Dem jüngst durch das Landgericht Köln entschiedenen Verkehrsunfallstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine junge Frau befand sich mit ihrem Begleiter am Weihnachtsabend auf dem Heimweg von einer gemeinsamen Feier. Sie befuhren mit ihrem Auto eine Bundesautobahn. Kurz nach einer Autobahnauffahrt schoss plötzlich ein fremdes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das Auto zu und rammte den Wagen von hinten. Nur noch mit letzter Mühe gelang es der Fahrerin, das ins Schleudern geratene Fahrzeug aufzufangen und auf den Seitenstreifen der Autobahn abzubremsen. Auch dem Fahrer des auffahrenden Pkws gelang es noch mit größter Mühe, sein Fahrzeug aufzufangen.
Nach dem Zusammenstoss hielt der Unfallverursacher jedoch nicht an, um sich nach dem von ihm verursachten Schäden zu erkundigen, sondern brauste ohne anzuhalten davon. Im Rahmen einer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eingeleiteten polizeilichen Personenfahndung konnte der unfallflüchtige Fahrer jedoch schon bald gestellt werden.
Durch den Verkehrsunfall wurden bei der Fahrerin und ihrem Beifahrer multiple Prellungen und eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) festgestellt. Das Unfallopfer forderte insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- Euro von der gegnerischen Kfz-Versicherung. Erst auf anwaltliche Anforderung hin, leistete die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 1.500 Euro an die verletzte Autofahrerin. Hierauf erhob die Anspruchstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage bei dem Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln gab der Klägerin Recht und verurteilte die gegnerische Versicherung wie auch den Unfallverursacher zur Leistung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro an die verletzte Fahrerin. In der Urteilsbegründung betonte das Landgericht Köln, dass sich auf Seiten des Schädigers sein erheblicher Alkoholgenuss und die dadurch selbst herbeigeführte Fahruntüchtigkeit schmerzensgelderhöhend auswirke. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach der Kollision sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrags erhöhend zu berücksichtigen gewesen. Alle Einwände der Haftpflichtversicherung, wonach diese Aspekte bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe nicht zu berücksichtigen seien, wurden durch das Gericht zurückgewiesen.
Fazit:
Im Falle eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzungsschaden ist in jedem Fall anwaltlicher Rat und Hilfe geboten. Die Begründung und Bezifferung von Schmerzensgeldansprüchen ist anspruchsvoll und rechtlich komplex. Es besteht die leichte Gefahr das Ansprüche falsch und oft viel zu niedrig berechnet werden. Nur durch die unabhängige Beratung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalts werden Sie umfassend und neutral über Ihre Rechte und deren Verwirklichung beraten. Ihr Verkehrsrechtsanwalt hilft Ihnen sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, der Polizei und Ärzten. Sie sparen sich hierdurch oft unnötige und nervenaufreibende Briefwechsel mit den generischen Versicherungen und damit kostbare Zeit. Zugleich werden Ihre Rechte optimal und ohne unnötige Verluste realisiert.
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