20.03.2007 - 11:41 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Falk Fonds Nr. 71 – Insolvenzverwalter hat Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen
Pressemitteilung von: B|G|K|S Rechtsanwälte
Stuttgart/ Hamburg, 20.03.2007 – Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Falk Beteiligungsgesellschaft Nr. 71 GmbH & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Nachmann, hat jetzt den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der klageweisen Rückforderung von Ausschüttungen gegen einen von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte vertretenen Falk Nr. 71-Anleger zurückgenommen. Er musste gegenüber dem Gericht einräumen, dass er genügend Geld für die Prozessführung hat. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters obsolet.
In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.
Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper
B|G|K|S Rechtsanwälte
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel. 0711/22254-280
Fax 0711/22254-302

www.bankrecht24.de
B|G|K|S Rechtsanwälte vertritt von den Büros in Stuttgart und Hambur aus bundesweit die Interessen geschädigter Kapitalanleger.
In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.
Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“
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