GmbH-Geschäftsführer: Entsprechende Vertragsgestaltung kann zu Sozialversicherungspflicht führen

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach einer jüngeren Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg der Sozialversicherungspflicht wegen Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, wenn er nach dem Geschäftsführervertrag hinsichtlich Entgelt, Gehaltsfortzahlung und Urlaubsanspruch einem Angestellten gleichgestellt ist und den Weisungen des von den Gesellschaftern beherrschten Aufsichtsrates unterworfen ist (LSG Hamburg, L-1-KR-3/06, Urteil vom 11.10.2006; Verfahrensgang: SG Hamburg S 23 KR 1227/03). Für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung spricht es auch, wenn der Geschäftsführer lediglich für die GmbH tätig ist und dieser den Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft schuldet. Auch fehlender Kapitaleinsatz und damit kein unternehmerisches Risiko ist Indiz für die somit in der Gesamtschau anzunehmende abhängige Beschäftigung. (Quelle: LExinform)

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