15.03.2007 - 17:52 - Gesundheit & Medizin
Brauchen wir mehr Rechtssicherheit für Altenpflegekräfte?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Annette Holthöfer, Krankenschwester und Rechtsanwältin, hat auf dem Konress Pflege 2007 Rahmenbedingungen für Pflegekräfte aller Bereiche der Kranken- und Altenpflege gefordert, die Rechtsschutz und Rechtssicherheit für das Pflegepersonal bieten.
Holthöfer erklärte hierzu, dass Pflegekräfte „Diener zweier Herren“ sind:
„Zum einen sind sie gegenüber ihren Patienten/Bewohnern verpflichtet, eine qualitativ hochwertige Pflegeleistung zu erbringen, wobei erwartet wird, dass sie ähnlich eines 'Anwaltes der Pflegebedürftigen' deren Interessen vertreten. Juristisch betrachtet sind Pflegekräfte sogar Garanten für die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Patienten/Bewohner. Dies bedeute, dass sie bei Eintritt eines ( Gesundheits- ) Schadens haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie eine Schädigung des Betroffenen hätten verhindern/vermeiden können.
Zum anderen sind Pflegekräfte aber auch Arbeitnehmer, die arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen, wie auch die Interessen ihres Arbeitgebers zu beachten haben.“
Ausgehend von diesen Arbeitshypothesen der Referentin erscheint es denn auch folgerichtig, dass das Dilemma geradezu vorprogrammiert ist: „Wenn beide Interessen nicht konform gehen, befinden sich Pflegekräfte in dem Dilemma, entscheiden zu müssen, welche denn vorrangig seien.“
Quelle: www.pflege-shv.de/Thema%209%20Rechtssicherheit%20Pk.htm
Hier scheint dringend Aufklärungsbedarf geboten:
Die These, dass Pflegekräfte „Diener zweier Herren“ seien, ist aus rechtlicher Sicht frag- und diskussionswürdig.
Zunächst ist klarzustellen, dass die einzelne Pflegefachkraft in keiner direkter Vertragsbeziehung zu den von ihr zu betreuenden und zu pflegenden Bewohnern steht. Das Pflegepersonal ist vielmehr dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Arbeitsvertrages, den diese üblicherweise mit dem Träger (Arbeitgeber) abschließt, ihre übernommenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sachgerecht zu erfüllen. Die Pflegekräfte sind daher in erster Linie Arbeitnehmer und insoweit Erfüllungsgehilfen (Verrichtungsgehilfen) des Arbeitgebers. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Pflegepersonal und dem Bewohner wird demzufolge nicht begründet, aus denen dann in der Folge das Personal gesondert berechtigt oder verpflichtet wird, im weitesten Sinne die Interessen der Bewohner zu vertreten. Dem ist mitnichten so!
Problematisch ist ferner, wenn behauptet wird, die Pflegekräfte seien sogar juristisch betrachtet Garanten für die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Patienten/Bewohner. Diese Aussage ist in ihrer allgemeinen Form nicht haltbar und zu relativieren. Hier wird dem Pflegepersonal eine haftungsrechtliche Stellung zugewiesen, die das eigentliche Dilemma der derzeitigen Diskussion für und wider der angemahnten Zivilcourage der Pflegemitarbeiter charakterisiert: Sofern dem Pflegepersonal eine Garantenstellung für die wohlverstandenen Interessen der Bewohner zugewiesen wird, könnte dies unweigerlich zu Spannungen mit dem Arbeitgeber führen, da die Mitarbeiter im Zweifel gehalten wären, ein Mehr an bewohnerzentrierten Schutzpflichten walten zu lassen, als es im abgeschlossenen Heimvertrag und daraus entspringender Sekundärpflichten überhaupt vorgesehen ist.
Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen wird in Kürze ein Fachbeitrag folgen.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Holthöfer erklärte hierzu, dass Pflegekräfte „Diener zweier Herren“ sind:
„Zum einen sind sie gegenüber ihren Patienten/Bewohnern verpflichtet, eine qualitativ hochwertige Pflegeleistung zu erbringen, wobei erwartet wird, dass sie ähnlich eines 'Anwaltes der Pflegebedürftigen' deren Interessen vertreten. Juristisch betrachtet sind Pflegekräfte sogar Garanten für die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Patienten/Bewohner. Dies bedeute, dass sie bei Eintritt eines ( Gesundheits- ) Schadens haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie eine Schädigung des Betroffenen hätten verhindern/vermeiden können.
Ausgehend von diesen Arbeitshypothesen der Referentin erscheint es denn auch folgerichtig, dass das Dilemma geradezu vorprogrammiert ist: „Wenn beide Interessen nicht konform gehen, befinden sich Pflegekräfte in dem Dilemma, entscheiden zu müssen, welche denn vorrangig seien.“
Quelle: www.pflege-shv.de/Thema%209%20Rechtssicherheit%20Pk.htm
Hier scheint dringend Aufklärungsbedarf geboten:
Die These, dass Pflegekräfte „Diener zweier Herren“ seien, ist aus rechtlicher Sicht frag- und diskussionswürdig.
Zunächst ist klarzustellen, dass die einzelne Pflegefachkraft in keiner direkter Vertragsbeziehung zu den von ihr zu betreuenden und zu pflegenden Bewohnern steht. Das Pflegepersonal ist vielmehr dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Arbeitsvertrages, den diese üblicherweise mit dem Träger (Arbeitgeber) abschließt, ihre übernommenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sachgerecht zu erfüllen. Die Pflegekräfte sind daher in erster Linie Arbeitnehmer und insoweit Erfüllungsgehilfen (Verrichtungsgehilfen) des Arbeitgebers. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Pflegepersonal und dem Bewohner wird demzufolge nicht begründet, aus denen dann in der Folge das Personal gesondert berechtigt oder verpflichtet wird, im weitesten Sinne die Interessen der Bewohner zu vertreten. Dem ist mitnichten so!
Problematisch ist ferner, wenn behauptet wird, die Pflegekräfte seien sogar juristisch betrachtet Garanten für die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Patienten/Bewohner. Diese Aussage ist in ihrer allgemeinen Form nicht haltbar und zu relativieren. Hier wird dem Pflegepersonal eine haftungsrechtliche Stellung zugewiesen, die das eigentliche Dilemma der derzeitigen Diskussion für und wider der angemahnten Zivilcourage der Pflegemitarbeiter charakterisiert: Sofern dem Pflegepersonal eine Garantenstellung für die wohlverstandenen Interessen der Bewohner zugewiesen wird, könnte dies unweigerlich zu Spannungen mit dem Arbeitgeber führen, da die Mitarbeiter im Zweifel gehalten wären, ein Mehr an bewohnerzentrierten Schutzpflichten walten zu lassen, als es im abgeschlossenen Heimvertrag und daraus entspringender Sekundärpflichten überhaupt vorgesehen ist.
Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen wird in Kürze ein Fachbeitrag folgen.
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