(openPR) Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, Az.: 5 U 1921/06
Die Entscheidung ist insofern von besonderem Interesse für die Anwaltschaft, weil hier im Rahmen der Bemessung des Schmerzengeldanspruchs neben den physischen und psychischen Folgen des Unfallgeschehens auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung deutlich „sanktioniert“ hat. Nach Auffassung des OLG unter Hinweis auf weitere Rspr. Seien die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (vgl. dazu auch Palandt, 66. Aufl., § 253 Rdnr. 20).
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Haftungsverteilung zwischen dem Halter eines nachts unbeleuchtet auf einer Gemeindeverbindungsstraße abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und dem Fahrer eines Motorrollers, der gegen das Sichtfahrgebot verstößt.
2. Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg, in VersR 1998, 731).
Auszüge aus der Begründung (pdf.) sind hier verfügbar! >>>
http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf/u_5u1921_06.pdf
Der Versicherer zahlte vorprozessual einen Betrag von 2.000.-- € auf den Schmerzensgeldanspruch, während demgegenüber das Landgericht und ihm folgend nunmehr das OLG den Anspruch auf 35.000.-- € bemisst. Die beachtliche Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist allerdings nicht nur der zögerlichen Schadensregulierung geschuldet, sondern das OLG hat zu Recht ausgeführt,dass die schon von Anfang unstreitig vorhandenen gravierenden Verletzungen des Geschädigten ein Schmerzensgeld von deutlich über 10.000.-- € rechtfertigen. Neben Verletzungen an Leber, Bauchspeicheldrüse, Schlüsselbein, Schädel-Hirn-Trauma und die damit erforderliche Intensivbehandlung führt ebenso der auf den Unfall zurückzuführende Abriss der Trikuspidalklappe zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Mitgeteilt von L. Barth

















