12.03.2007 - 08:13 - Politik, Recht & Gesellschaft

Arbeitsrecht: In der Regel kein ruhendes Arbeitsverhältnis bei Abschluss eines Geschäftsführervertrages

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel eine konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte (z.B. lediglich kurze Zeit der Geschäftsführerstellung, pro forma Bestellung oder keine Verbesserung der Vergütung) vorliegen müssen (LAG Baden-Württemberg, 5-Sa-142/05, Urteil vom 16.11.2006, Verfahrensgang: ArbG Ulm 3 Ca 72/05).

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