09.03.2007 - 15:54 - Gesundheit & Medizin

Kein Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrrad nach dem 15. Lebensjahr

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Bild im Großformat
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006, Az. L 9 KR 66/04

Der 1984 geborene und bei der Beklagten familienversicherte Kläger leidet u. a. an einer Fehlbildung der größeren Gelenke. Sie sind in der Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Er ist kleinwüchsig und adipös. 1996 ist er von der Beklagten mit einem behindertengerechten Dreirad versorgt worden. Im Juli 2002 beantragte er unter Vorlage einer Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. K vom 4. Juni 2002 sowie eines Kostenvoranschlages der Firma P vom 2. Juli 2002 die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Dreirad in Höhe von 1.322,44 EUR. Zur Begründung dieses Antrages machte der Kläger geltend, dass er das ihm gewährte Dreirad wachstumsbedingt nicht mehr nutzen könne. Mit Bescheid vom 9. Juli 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Nur Kinder hätten Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel. Jugendliche und Erwachsene hätten einen solchen Anspruch nicht.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen hat er vorgetragen, dass die Gewährung eines behindertengerechtes Dreirades für seine soziale Integration erforderlich sei. Er stehe als Heranwachsender einem Jugendlichen gleich. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Versorgung mit dem begehrten Dreirad seien daher erfüllt. Auch um eine Abnutzung des Bewegungsapparates über Gebühr zu vermeiden, sei davon auszugehen, dass hier die Gehfähigkeit nicht bestehe, sodass er auf das Fahrrad angewiesen sei.

Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall war die Frage im Streit, ob das von dem Kläger begehrte Fahrrad zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich ist. Ein Hilfsmittel ist in diesem Sinne zum Behinderungsausgleich erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens umfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 m. w. Nachw.). Das Radfahren selbst gehört nicht zu diesen Grundbedürfnissen. Die Ermöglichung allein des Radfahrens für einen behinderten Menschen, der ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen kann, fällt daher nicht in die Leistungspflicht der Beklagten (BSG a. a. O.).

Hiervon wird in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme gemacht. Für Kinder und Jugendliche in der Entwicklungsphase, jedenfalls bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, besteht ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Darüber hinaus ist ein Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann für die Kräftigung von Gelenken auf krankengymnastische Behandlung verwiesen werden.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...

Vgl. dazu im Übrigen auch die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg v. 18.07.2006 (Az. L 24 KR52/04) zur Frage, ob die KV verpflichtet ist, die familienversicherte Klägerin mit einem Therapie-Tandem zu versorgen. Im Ergebnis blieb die Berufung ohne Erfolg,

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:

Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!

News-ID: 124292 • Views: 1828

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr