09.03.2007 - 12:35 - Politik, Recht & Gesellschaft
Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH verklagt Anleger auf Rückzahlung sog. Scheingewinne
Pressemitteilung von: JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater
Kapitalanlagerecht: Phoenix GmbH; §§ 134, 143 InsO
Wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche taucht nun der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf und bittet die völlig überraschten ehemaligen Anleger unter Klageandrohung zur Kasse.
Mandanten der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater haben kürzlich eine Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Frank Schmitt erhalten. Dieser erklärt hierin die Anfechtung sämtlicher Auszahlungen, die die insolvente Phoenix GmbH bis zu vier Jahre vor Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 11.März 2005 getätigt hat und fordert die Anleger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auf.
Nach eigenen Angaben will Schmitt rund 110 Millionen Euro mutmaßliche Scheingewinne von Phoenix-Investoren zurückfordern und zur Insolvenzmasse ziehen. Tatsächlich gingen die Ermittler davon aus, dass Phoenix systematisch Börsengeschäfte erfunden habe. Mit gefälschten Kontoauszügen sei der Eindruck hoher Gewinne erweckt worden.
Grundsätzlich gibt § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, jede unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners (Phoenix), die innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurde, anzufechten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter solche Leistungen zur Insolvenzmasse ziehen.
Nach Ansicht der JUSTUS Rechtsanwälte ist fraglich und genau zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen der Phönix GmbH tatsächlich um Scheingewinne handelt und wenn ja, ob der Anfechtungsgrund des § 134 InsO tatsächlich auf solche „Scheingewinne“ anwendbar ist. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Anleger, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne handelt, kommt es dagegen nicht an.
Ferner müssen die Anleger nach § 143 Abs. 2 InsO – wenn überhaupt – die angefochtenen Auszahlungen nur zurückzahlen, soweit sie durch die Ausschüttung bereichert worden sind. Abzuziehen dürften daher die gesamten Einlagen plus Agio, sowie unter Umständen Steuer- und Zinsverlußte sein.
Auch dürften Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters, welche erst zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung zugehen, verjährt sein.
Ein bereits erstrittenes Urteil hat dem Insolvenzverwalter in erster Instanz nur einen Teil der Forderung zugesprochen.
Anleger der Phoenix Management Account (PMA), die zwischen März 2001 und März 2005 Auszahlungen erhalten haben, sollten daher durch einen im Kapitalanlagerecht und Insolvenzrecht versierten Rechtanwalt prüfen lassen, ob und in welcher Höhe der Zahlungsanspruch begründet ist.
In vielen Fällen wird ein aussergerichtlicher Vergleich die goldene Lösung sein.
Ansprechpartner und Autor:
Knud J. Steffan
Rechtsanwalt
www.kanzleimitte.de
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
E-mail:
www.kanzleimitte.de
JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater ist eine vorwiegend auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei im Herzen von Berlin.
Wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche taucht nun der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf und bittet die völlig überraschten ehemaligen Anleger unter Klageandrohung zur Kasse.
Mandanten der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater haben kürzlich eine Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Frank Schmitt erhalten. Dieser erklärt hierin die Anfechtung sämtlicher Auszahlungen, die die insolvente Phoenix GmbH bis zu vier Jahre vor Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 11.März 2005 getätigt hat und fordert die Anleger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auf.
Nach eigenen Angaben will Schmitt rund 110 Millionen Euro mutmaßliche Scheingewinne von Phoenix-Investoren zurückfordern und zur Insolvenzmasse ziehen. Tatsächlich gingen die Ermittler davon aus, dass Phoenix systematisch Börsengeschäfte erfunden habe. Mit gefälschten Kontoauszügen sei der Eindruck hoher Gewinne erweckt worden.
Grundsätzlich gibt § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, jede unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners (Phoenix), die innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurde, anzufechten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter solche Leistungen zur Insolvenzmasse ziehen.
Nach Ansicht der JUSTUS Rechtsanwälte ist fraglich und genau zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen der Phönix GmbH tatsächlich um Scheingewinne handelt und wenn ja, ob der Anfechtungsgrund des § 134 InsO tatsächlich auf solche „Scheingewinne“ anwendbar ist. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Anleger, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne handelt, kommt es dagegen nicht an.
Ferner müssen die Anleger nach § 143 Abs. 2 InsO – wenn überhaupt – die angefochtenen Auszahlungen nur zurückzahlen, soweit sie durch die Ausschüttung bereichert worden sind. Abzuziehen dürften daher die gesamten Einlagen plus Agio, sowie unter Umständen Steuer- und Zinsverlußte sein.
Auch dürften Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters, welche erst zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung zugehen, verjährt sein.
Ein bereits erstrittenes Urteil hat dem Insolvenzverwalter in erster Instanz nur einen Teil der Forderung zugesprochen.
Anleger der Phoenix Management Account (PMA), die zwischen März 2001 und März 2005 Auszahlungen erhalten haben, sollten daher durch einen im Kapitalanlagerecht und Insolvenzrecht versierten Rechtanwalt prüfen lassen, ob und in welcher Höhe der Zahlungsanspruch begründet ist.
In vielen Fällen wird ein aussergerichtlicher Vergleich die goldene Lösung sein.
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