09.03.2007 - 11:20 - Tourismus, Auto & Verkehr

Verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er Tuningmaßnahmen am Fahrzeug durchführt?

Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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Alexander Velten Rechtsanwalt in Gießen Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899 Mobil 0179-4566757 Velten@anwalt-fvvs.de
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.7.2006 (Az. 10 U 56/06) entschieden, dass der Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet sei, vorgenommene Tuningmaßnahmen am Fahrzeug, die zu einer so genannten Gefahrerhöhung führen, der Versicherung anzuzeigen. Unterlässt der Versicherer eine entsprechende Mitteilung, muss die Versicherung in diesen Fällen nicht zahlen.

Erstinstanzlich war die Vollkaskoversicherung des Klägers noch vom Landgericht zur Zahlung verurteilt worden. Der Kläger hatte – ohne dies der Versicherung anzuzeigen – an dem Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen. Der Sohn des Klägers verunfallte mit diesem Fahrzeug. Besonders tragisch war in diesem Zusammenhang, dass der Freund des Sohnes bei diesem Verkehrsunfall verstarb.
Die Vollkaskoversicherung verweigerte den Ersatz des Totalschadens am Fahrzeug unter Hinweis auf die fehlende Unterrichtung der technischen Modifizierung.

Dieser Ansicht schlossen sich die Richter – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – an. Nach Ansicht der Richter sei es sogar unerheblich, ob das Tuning die direkte Ursache des Unfalls gewesen sei, da ein getuntes Fahrzeug einen besonderen Anreiz schaffe, die zusätzlichen Möglichkeiten auch auszureizen. Daher sei die Versicherung in jedem Fall über solche Gefahr erhöhenden Umstände zu unterrichten.

Auf Grundlage dieser Entscheidung ist Autofahrern, die Umbaumaßnahmen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen haben, zu raten, dies Ihrer Versicherung umgehend mitzuteilen. Sonst besteht die Gefahr – wie die Entscheidung zeigt – der Leistungsfreiheit der Versicherung.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
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Mein Anliegen ist es, Ihnen in Ihrem unternehmerischen und privaten Lebensbereich
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