09.03.2007 - 11:14 - Tourismus, Auto & Verkehr

Muss die Versicherung für einen Wildunfall eintreten, wenn es nicht zum Zusammenstoß gekommen ist?

Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

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Über eine für jeden Verkehrsteilnehmer sehr interessante Frage hatte jüngst das OLG Koblenz zu entscheiden.

Ein Motorradfahrer war nach eigenen Angaben in Folge eines Zusammenstoßes mit einem Reh gestürzt. Die Versicherung lehnte, da ein Sachverständiger an dem Motorrad keine Haar- oder Blutspuren eines Tieres feststellen konnte, die Übernahme der Unfallkosten ab.

Der Motorradfahrer erhob Klage. Erstinstanzlich noch unterlegen, hob das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.10.2006 (Az. 10 U 1415/05) die Entscheidung des LG auf. Nach Ansicht der Richter besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Auto- bzw. Motorradfahrer Wild ausweichen will, um auf diese Weise größere Schäden an seinem Fahrzeug zu vermeiden und es dennoch zu einem Unfall kommt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der so genannten Rettungskosten habe. Soll ein Wildunfall vermieden werden und komme es in so einem Fall dennoch zu einem Unfall, so sei die Versicherung nicht leistungsfrei.

Das Urteil stärkt die Rechte des Versicherten erheblich und ist zu begrüßen, da die Bemühungen des Führers eines Fahrzeugs den drohenden Schaden eines Wildunfalls durch Ausweichen gering(er) zu halten, nicht dazu führen kann, dass er letztendlich noch für seine Bemühungen „bestraft“ wird, indem die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigert.

Allerdings ist zu beachten, dass der Versicherte den Ablauf des Unfalls im gerichtlichen Verfahren voll Beweisen muss. Gelingt der Nachweis des Wildunfalls nicht, droht die Gefahr erheblich, dass der Verunfallte seinen Schaden selber tragen muss. Im konkreten Fall konnte der Kläger den Nachweis des Wildunfalls führen, da ein Zeuge den Wildwechsel bestätigen konnte. Dieses zeigt deutlich, dass unmittelbar nach einem Unfall eine umfassende Aufnahme der Unfallstelle und die Eruierung möglicher Zeugen dringend anzuraten ist.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
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