08.03.2007 - 12:10 - Gesundheit & Medizin
Keine Versicherung an Eides statt für den Arzt über Vollständigkeit der Behandlungsakten
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Das OLG München hat die Klage einer Frau abgewiesen, die einen Behandlungsfehlerprozess gegen einen Mediziner vorbereitete und deswegen von einem anderen Arzt Behandlungsunterlagen und eidesstattliche Versicherung verlangte.
Nach Auffassung des OLG ist ein Arzt nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der Behandlungsunterlagen vollständig sind. Der Arzt ist dem Patienten weder rechenschaftspflichtig im Sinne von § 259 BGB noch schuldet er die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB.
Der Patient ist lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt.
OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Nach Auffassung des OLG ist ein Arzt nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der Behandlungsunterlagen vollständig sind. Der Arzt ist dem Patienten weder rechenschaftspflichtig im Sinne von § 259 BGB noch schuldet er die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB.
Der Patient ist lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt.
OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06
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