(openPR) Das OLG München hat die Klage einer Frau abgewiesen, die einen Behandlungsfehlerprozess gegen einen Mediziner vorbereitete und deswegen von einem anderen Arzt Behandlungsunterlagen und eidesstattliche Versicherung verlangte.
Nach Auffassung des OLG ist ein Arzt nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der Behandlungsunterlagen vollständig sind. Der Arzt ist dem Patienten weder rechenschaftspflichtig im Sinne von § 259 BGB noch schuldet er die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB.
Der Patient ist lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt.
OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06


















