(openPR) Der im Oktober 2005 vorgelegte Abschlussbericht über „Psychopharmaka im Altenpflegeheim“ >>> siehe dazu http://www.bhf-bank-stiftung.de/Abschlussbericht.pdf und das Projekt ReduFix >>> siehe dazu http://www.efh-freiburg.de/agp/redufix.htm haben ihr besonderes Interesse auch in der arzt- und pflegerechtlichen Diskussion um den Grund und die Grenzen der medizinischen arbeitsteiligen Prozesse in der stationären Alteneinrichtung gefunden.
Die interdisziplinären Untersuchungen unter Berücksichtigung der gerontopsychiatrischen, ethischen und juristischen Aspekte nehmen insofern einen Problembereich auf, der das eigentliche Dilemma in der medizinischen und pflegerischen Betreuung des Alterspatienten charakterisiert: die Kooperationsdefizite zwischen den Ärzten und dem Pflegepersonal einerseits und die „fachliche Defizite“ der Beteiligten bei der Verordnung und Umsetzung der Psychopharmakabehandlung eines zumeist multimorbiden Alterspatienten mit gravierenden gesundheitlichen Folgen.
Das die Bedarfsmedikation allerdings äußerst problematisch ist, wird auch in der Literatur mit Hinweis darauf beschrieben, dass die Medikation nicht auf die konkrete Situation des Patienten hin erfolge und demzufolge unzulässig sei, soweit es dem Pflegepersonal einen eigenen Entscheidungsspielraum im diagnostischen und therapeutischen Bereich belässt.
In der Diskussion um den Grund und die Grenze der „Bedarfsmedikation“ wird m.E. nach der gewichtige Umstand vernachlässigt, dass neben den allgemeinen arztrechtlichen Bindungen sich ein eigenständiges (Haftungs-)Recht der Pharmakotherapie herauskristallisiert hat, aus denen sich spezielle Handlungsdirektiven für den Arzt ableiten lassen, denen er genügen muss, um sich nicht der Gefahr einer Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 BGB) aussetzen zu müssen.
Die klassische „Qualitätssicherung“ der ärztlichen Tätigkeit und damit die seiner therapeutischen Entscheidung orientiert sich hierbei ausnahmslos im Rahmen der verordneten Pharmakotherapie am individuellen Krankheitspanorama des Patienten und dies setzt freilich voraus, dass der Therapeut seinen Patienten persönlich in Augenschein nimmt, um „seine“ Pharmakotherapie evaluieren und der „Symptomfalle“ einer vermeintlich kausalen Diagnose von einem bestimmten Krankheitsbild vor dem besonderen Multimorbiditätsrisiko des Alterspatienten entgehen zu können.
E steht zu befürchten an, das dass Pflegepersonal seine „Wahrnehmungen und Beobachtungen“ beim Alterspatienten fehl interpretiert und so die dem Grunde nach lege artis verordnete Pharmakotherapie des Arztes sich in der Konsequenz als eine „ärztlich verordnete Intoxikationspsychose“ erweisen könnte – ein Ergebnis, welches scheinbar ungeheuerlich ist, aber eine beängstigende Entsprechung aus der Sicht von Rechtsmedizinern und neueren Leichschauberichten erfährt.
Literaturhinweis:
Psychopharmakaversorgung im Altenpflegeheim : eine interdisziplinäre Studie unter Berücksichtigung medizinischer, ethischer und juristischer Aspekte / Johannes Pantel, Gisela Bockenheimer-Lucius, Ingwer Ebsen, Ruth Müller, Peter Hustedt und Alexander Diehm. Frankfurt am Main : Lang 2006 (Frankfurter Schriften zur Gesundheitspolitik und zum Gesundheitsrecht ; 3) ISBN 3-631-55095-2, 389 Seiten
Lutz Barth


















