21.02.2007 - 11:58 - Gesundheit & Medizin
Ermittlung des Personalbedarfs eines Altenheims - Fachkraftquote
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
§ 5 Abs. 1 S. 2 HeimPersV, wonach in Altenheimen mit mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein muss, regelt nicht den konkreten Bedarf eines Heimes an examinierten Pflegepersonal i.S.v. § 6 der Verordnung, so das VG Karlsruhe in einem Urteil vom 10.3.2006 (Az. 1 K 85/06)
Dieser richtet sich gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dabei ist eine Betreuung nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sicherzustellen, die nicht beeinträchtigt werden darf, weil der Heimbetreiber dazu kostenmäßig nicht in der Lage ist.
Quelle:
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?...
Vgl. ferner das Urteil des VG Karlsruhe v. 21.6.2005 (Az. 6 K 2815/04) mit Blick auf die
Besetzung des Nachtschichtpersonals für ein Altenpflegeheim
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Dieser richtet sich gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG danach, welche Funktionen und Tätigkeiten mit qualifizierter fachlicher Eignung ausgeübt werden müssen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und ihnen die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Dabei ist eine Betreuung nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sicherzustellen, die nicht beeinträchtigt werden darf, weil der Heimbetreiber dazu kostenmäßig nicht in der Lage ist.
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Vgl. ferner das Urteil des VG Karlsruhe v. 21.6.2005 (Az. 6 K 2815/04) mit Blick auf die
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