14.02.2007 - 12:22 - Gesundheit & Medizin

Nur ein grober ärztlicher Diagnosefehler führt zur Beweislastumkehr

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
“Ärzte begehen keinen groben Diagnosefehler, wenn sie auf einer Computertomographie (CT) einen Tumor nicht erkennen, der in dieser Lokalisation nur äußerst selten vorkommt. In einem solchen Fall ist lediglich von einem „Aufmerksamkeitsfehler“ auszugehen, der keine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten zur Folge hat. Daher muss der Patient beweisen, dass die Schäden, die er erlitten hat, auf der fehlerhaften Diagnose des Arztes beruhen.“ (OLG Koblenz 30.11.2006, 5 U 209/06).
Quelle: OLG-Report www.olg-report.de/15307_47751.htm

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des OLG Koblenz reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen ein, wonach ärztliche Diagnosefehler nur mit Zurückhaltung als ärztliche Behandlungsfehler zu werten sind. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs ist allerdings vom Diagnosefehler der sog. Befunderhebungsmangel zu unterscheiden. Bei letzterem ist ein Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich diese Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grobfehlerhaft darstellen müsste

Vgl. dazu insgesamt den instruktiven Beitrag von Thomas K. Heinz „Beweislast im Arzthaftungsprozess bei Diagnosefehler, in Hess.ÄBl. 4/2006 >>>
www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2006/2006_04/2006_0...

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IQB - Lutz Barth
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