31.01.2007 - 11:33 - Gesundheit & Medizin
Kolon-Hydrothreapie und die Behandlung mit ozonisiertem Sauerstoff: Keine evidenzbasierte Therapie
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Mit Urteil v. 26.10.2006 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass bei der Behandlung von Hautkrebs (malignes melanom) die Behandlung mit Thymus- und Ney-Präparaten als medizinisch notwendige Heilbehandlung in Betracht kommt. Demgegenüber ist für die Kolon-Hydrothreapie und die Behandlung mit ozonisiertem Sauerstoff ein medizinisch nachvollziehbarer Ansatz nicht festzustellen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die medizinische Notwendigkeit folgender Behandlungsmaßnahmen: Eigenblutbehandlung mit aktivem ozonisiertem Sauerstoff; Kolon-Hydro-Therapie; Akupunktur; Thymus- und Ney-Präparate. Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, bei den streitgegenständlichen Behandlungsmethoden handele es sich um keine Therapiemaßnahmen im Sinne einer evidenzbasierten Medizin, d.h. es handele sich nicht um Therapieformen, die sich auf fundierte Ergebnisse nachvollziehbarer wissenschaftlicher Forschung stützen. Die Behandlungsmaßnahmen seien zur adjuvanten Therapie des malignen Melanoms nicht indiziert. Eine schulmedizinisch anerkannte Behandlungsalternative stehe mit der Gabe von Interferon zur Verfügung, bei der es in Deutschland einen allgemein wissenschaftlich anerkannten Wirksamkeitsnachweis gebe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung und hatte teilweise Erfolg. Der Kläger kann nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs denjenigen Teil der von der Beklagten nicht erstatteten Behandlungskosten im streitgegenständlichen Zeitraum erstattet verlangen, der die Behandlung durch Akupunktur und mittels Thymus- und Ney-Produkten betrifft. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Senats, die auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. beruht, um eine notwendige Heilbehandlung im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 6 MB/KK 1994.
In Bezug auf die Kolon-Hydro-Therapie ist eine direkte „Antitumorwirkung“ bislang weder beim Melanom noch bei anderen Tumoren belegt. Die gewünschte „Entgiftung“ und eine damit verbundene adjuvante Wirkung auf die Behandlung des Melanoms ist nach Auffassung des Sachverständigen rein hypothetisch und medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch bei der Eigenblutbehandlung mit ozonisiertem Sauerstoff handelt es sich um ein hypothetisches Konzept, das in seiner Wirkungsweise weder präklinisch noch in Tiermodellen belegt ist. Die Eigenbluttherapie wird - so der Sachverständige - von den Anwendern als unspezifische Reiztherapie bezeichnet. Ein möglicher Einfluss auf das Immunsystem ist nicht nachvollziehbar.
Quelle: LRBW.juris.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Die Parteien streiten um die medizinische Notwendigkeit folgender Behandlungsmaßnahmen: Eigenblutbehandlung mit aktivem ozonisiertem Sauerstoff; Kolon-Hydro-Therapie; Akupunktur; Thymus- und Ney-Präparate. Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, bei den streitgegenständlichen Behandlungsmethoden handele es sich um keine Therapiemaßnahmen im Sinne einer evidenzbasierten Medizin, d.h. es handele sich nicht um Therapieformen, die sich auf fundierte Ergebnisse nachvollziehbarer wissenschaftlicher Forschung stützen. Die Behandlungsmaßnahmen seien zur adjuvanten Therapie des malignen Melanoms nicht indiziert. Eine schulmedizinisch anerkannte Behandlungsalternative stehe mit der Gabe von Interferon zur Verfügung, bei der es in Deutschland einen allgemein wissenschaftlich anerkannten Wirksamkeitsnachweis gebe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung und hatte teilweise Erfolg. Der Kläger kann nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs denjenigen Teil der von der Beklagten nicht erstatteten Behandlungskosten im streitgegenständlichen Zeitraum erstattet verlangen, der die Behandlung durch Akupunktur und mittels Thymus- und Ney-Produkten betrifft. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Senats, die auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. beruht, um eine notwendige Heilbehandlung im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 6 MB/KK 1994.
In Bezug auf die Kolon-Hydro-Therapie ist eine direkte „Antitumorwirkung“ bislang weder beim Melanom noch bei anderen Tumoren belegt. Die gewünschte „Entgiftung“ und eine damit verbundene adjuvante Wirkung auf die Behandlung des Melanoms ist nach Auffassung des Sachverständigen rein hypothetisch und medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch bei der Eigenblutbehandlung mit ozonisiertem Sauerstoff handelt es sich um ein hypothetisches Konzept, das in seiner Wirkungsweise weder präklinisch noch in Tiermodellen belegt ist. Die Eigenbluttherapie wird - so der Sachverständige - von den Anwendern als unspezifische Reiztherapie bezeichnet. Ein möglicher Einfluss auf das Immunsystem ist nicht nachvollziehbar.
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