29.01.2007 - 10:04 - Gesundheit & Medizin
Neuöttinger Sterbehilfefall: Was ist gefordert ?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Sofern wir die im Tenor aufgeworfene Frage unserem Bundespräsidenten Horst Köhler zur Beantwortung vorlegen würden, wäre wohl die Antwort eindeutig: Er fordert eine eine klare gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen! "Jeder Mensch hat das Recht, in jeder Phase seines Lebens selbst zu entscheiden, ob und welchen lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen er sich unterzieht", sagte Köhler am 08. Oktober in Würzburg bei einer Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz.
Quelle: PHOENIX >>> www.phoenix.de/44841.htm
Aus der Rede von Bundespräsident Horst Köhler bei der Fachtagung dürfen wir weiter zitieren:
„Niemand darf gegen seinen Willen ärztlich behandelt werden. Solange ein Kranker noch selbst entscheiden kann, ob er in eine Behandlung einwilligt oder nicht, ist die Beachtung seines Willens selbstverständlich. Wie kann aber dieser Wille ermittelt werden, wenn sich der Patient nicht mehr äußern kann? Viele Menschen haben für diesen Fall eine Patientenverfügung verfasst. Darin legen sie fest, ob und welche Maßnahmen sie bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen wünschen oder ablehnen. Sie wollen Gewissheit haben, dass ihr Wille auch beachtet wird.
Diese Gewissheit besteht jedoch heute noch nicht im erforderlichen Umfang. Das Gesetz erwähnt Patientenverfügungen bislang nicht ausdrücklich. Auch die Rechtsprechung hat viele Fragen offen gelassen. Ich finde es daher gut und richtig, wenn hier durch eine gesetzliche Regelung Klarheit geschaffen wird. Hierzu liegen verschiedene Vorschläge auf dem Tisch, die sich zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Angesichts des vielschichtigen und sensiblen Themas halte ich eine sorgfältige Abwägung dieser Vorschläge für besonders wichtig. Wir brauchen in diesem Bereich möglichst klare und eindeutige Regelungen, und die sollten auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens beruhen.“
Quelle: PHOENIX >>> www.phoenix.de/44843.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Dem Votum des Bundespräsidenten kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Allein der Gesetzgeber ist nicht nur gefordert, sondern vielmehr auch verpflichtet, im Rahmen seiner grundrechtlichen Schutzverpflichtung endlich tätig zu werden. Das zögerliche Verhalten ist gegenwärtig nicht mehr nachvollziehbar, weil in der Tat vielfältige Expertisen auf dem Tisch liegen, die dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, einen Regelungsvorschlag zur Diskussion zu stellen. Die Sterbehilfe-Debatte kann und soll (zunächst) nicht im Gerichtssaal entschieden werden, wie uns ganz aktuell u.a. der Neuöttinger-Sterbehilfefall lehrt. Die aktuelle Entwicklung des Falls können wir der Homepage einer Münchener Anwaltskanzlei entnehmen. Vgl. dazu >>> Pressemittelung RA Putz &. Steldinger v. 25.01.07 >>> www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=pressemitteilung...
Frauen und Männer der Anwaltszunft im schwarzen Gewande ringen um das „Recht“ und versuchen, den zur Entscheidung berufenen Richter von ihrer Rechtsposition zu überzeugen, während demgegenüber der zum Sterben bereite Patient einer Entscheidung harrt. Scheinbar gebietet das rechtsförmige Verfahren und das Rechtsstaatsprinzip, dass der Patient erst dann sterben darf, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, so dass jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung das grundrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Patienten außer Kraft gesetzt ist. Es wird im Gerichtssaal mit harten Bandagen gekämpft: Der Sterbewunsch des Patienten hat für alle Beteiligten ungeahnte und teilweise auch unliebsame Folgen! Der zur Entscheidung berufene Richter wird sich dem Vorwurf der Rechtsbeugung zu erwehren haben; die anderen Beteiligten, die dem beabsichtigten Behandlungsabbruch einstweilen zu vereiteln wussten, setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus und der Patient? – Ja der Patient harrt nach wie vor der Umsetzung seines legitimen Wunsches nach einem frei selbst verantworteten Sterben.
Auch im Neuöttinger Sterbehilfefall ist das Verfahren keineswegs beendet. Das OLG München (Az. 33 Wx 6/07) hat am 25.01.07 die sofortige weitere Beschwerde der als Verfahrenspflegerin bestellte Rechtsanwältin gegen die Entscheidung des LG München I zurückgewiesen, wonach der Bruder wieder in sein Betreueramt eingesetzt wurde. Damit wird die Frage der weiteren Behandlung der Patienten unter Einbeziehung aktueller ärztlicher Gutachten erneut zu prüfen sein. Der Gesetzgeber wird angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten nicht umhinkommen, endlich durch ein entsprechendes Gesetz Abhilfe zu schaffen.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Quelle: PHOENIX >>> www.phoenix.de/44841.htm
Aus der Rede von Bundespräsident Horst Köhler bei der Fachtagung dürfen wir weiter zitieren:
Diese Gewissheit besteht jedoch heute noch nicht im erforderlichen Umfang. Das Gesetz erwähnt Patientenverfügungen bislang nicht ausdrücklich. Auch die Rechtsprechung hat viele Fragen offen gelassen. Ich finde es daher gut und richtig, wenn hier durch eine gesetzliche Regelung Klarheit geschaffen wird. Hierzu liegen verschiedene Vorschläge auf dem Tisch, die sich zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Angesichts des vielschichtigen und sensiblen Themas halte ich eine sorgfältige Abwägung dieser Vorschläge für besonders wichtig. Wir brauchen in diesem Bereich möglichst klare und eindeutige Regelungen, und die sollten auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens beruhen.“
Quelle: PHOENIX >>> www.phoenix.de/44843.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Dem Votum des Bundespräsidenten kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Allein der Gesetzgeber ist nicht nur gefordert, sondern vielmehr auch verpflichtet, im Rahmen seiner grundrechtlichen Schutzverpflichtung endlich tätig zu werden. Das zögerliche Verhalten ist gegenwärtig nicht mehr nachvollziehbar, weil in der Tat vielfältige Expertisen auf dem Tisch liegen, die dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, einen Regelungsvorschlag zur Diskussion zu stellen. Die Sterbehilfe-Debatte kann und soll (zunächst) nicht im Gerichtssaal entschieden werden, wie uns ganz aktuell u.a. der Neuöttinger-Sterbehilfefall lehrt. Die aktuelle Entwicklung des Falls können wir der Homepage einer Münchener Anwaltskanzlei entnehmen. Vgl. dazu >>> Pressemittelung RA Putz &. Steldinger v. 25.01.07 >>> www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=pressemitteilung...
Frauen und Männer der Anwaltszunft im schwarzen Gewande ringen um das „Recht“ und versuchen, den zur Entscheidung berufenen Richter von ihrer Rechtsposition zu überzeugen, während demgegenüber der zum Sterben bereite Patient einer Entscheidung harrt. Scheinbar gebietet das rechtsförmige Verfahren und das Rechtsstaatsprinzip, dass der Patient erst dann sterben darf, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, so dass jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung das grundrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Patienten außer Kraft gesetzt ist. Es wird im Gerichtssaal mit harten Bandagen gekämpft: Der Sterbewunsch des Patienten hat für alle Beteiligten ungeahnte und teilweise auch unliebsame Folgen! Der zur Entscheidung berufene Richter wird sich dem Vorwurf der Rechtsbeugung zu erwehren haben; die anderen Beteiligten, die dem beabsichtigten Behandlungsabbruch einstweilen zu vereiteln wussten, setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus und der Patient? – Ja der Patient harrt nach wie vor der Umsetzung seines legitimen Wunsches nach einem frei selbst verantworteten Sterben.
Auch im Neuöttinger Sterbehilfefall ist das Verfahren keineswegs beendet. Das OLG München (Az. 33 Wx 6/07) hat am 25.01.07 die sofortige weitere Beschwerde der als Verfahrenspflegerin bestellte Rechtsanwältin gegen die Entscheidung des LG München I zurückgewiesen, wonach der Bruder wieder in sein Betreueramt eingesetzt wurde. Damit wird die Frage der weiteren Behandlung der Patienten unter Einbeziehung aktueller ärztlicher Gutachten erneut zu prüfen sein. Der Gesetzgeber wird angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten nicht umhinkommen, endlich durch ein entsprechendes Gesetz Abhilfe zu schaffen.
Lutz Barth
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