26.01.2007 - 17:44 - Gesundheit & Medizin
Ambulante ärztliche Heimversorgung – Künftig Vorteile für den multimorbiden Alterpatienten
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Literaturhinweis: Engere Absprache verbessert die ambulante Heimversorgung
„Die ambulante Betreuung in bayerischen Pflegeheimen soll sich für gesetzlich krankenversicherte Bewohner weiter verbessern. Das ist das Ziel eines neuen Vertrages, den die KV Bayerns (KVB) mit der AOK Bayern geschlossen hat. Durch die Vereinbarung, die Modellcharakter hat, sollen Ärztekooperationen in Praxisverbünden oder -netzen gefördert werden. Auch sollen ein regelmäßiger Arzt-Besuchsdienst und eine Rufbereitschaft gewährleistet werden.“ >>> Quelle: Ärzte Zeitung www.aerztezeitung.de/docs/2007/01/26/015a0301.asp
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ein Schritt in die richtige Richtung! Trotz der begrüßenswerten Professionalisierungstendenzen der Pflege wird der Alterspatient nicht dem ärztlichen Primat entzogen. Ein ganz entscheidender Vorteil ist darin zu erblicken, dass der Alterspatient einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzogen werden kann und so eine laufende Therapie(re)evaluation stattfindet.
Zugleich könnte mit diesem Vertrag ein wenig die Diskussion um die sog. Vorbehaltsaufgaben für die Pflege und die damit verbundenen Haftungsfragen entschärft werden. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und vor allem die entsprechenden Überwachungspflichten.
Es ist nicht praxisfern, zu verlangen, dass der Arzt, der eine ärztliche Maßnahme resp. Verrichtung an eine Pflegefachkraft delegiert, sich auch von der Fähigkeit überzeugt und diese ggf. stichprobenartig überprüft. Diese Kompetenz kommt weder der stationären Alteneinrichtung noch der verantwortlichen Pflegefachkraft zu, mögen auch Einrichtungen bereit sein, vermehrt ärztliche Verrichtungen zu übernehmen.
Die entgegenstehende Rechtsmeinung von Klie in seinem Lehrbuch „Rechtskunde – Das Recht der Pflege alter Menschen (8. Aufl. 2006, S. 116, 117) übersieht hierbei, dass mit Blick auf die ärztlichen Assistenztätigkeiten durch das Pflegepersonal eine eigenständige Verantwortung für die Anleitung und Überwachung der Pflegekräfte für den Träger nicht begründet werden kann, da es sich hierbei um originär ärztliche Aufgaben handelt. Hier findet in letzter Konsequenz nur eine Haftungsverlagerung statt, da Klie selbst davon ausgeht, dass mit Blick auf diese Pflichten sich die Träger eines Arztes bedienen müssen (S. 117). Ungeachtet dessen bleibt es freilich dem Träger unbenommen, geeignete Mitarbeiter auszuwählen, die dann in der Folge ärztliche Verrichtungen vornehmen können oder sollen. Auch wenn insoweit dem Arzt keine Weisungsrechte im klassischen Sinne gegenüber dem fremden Pflegepersonal zukommen, bleibt er dennoch im Rahmen seiner Versorgung für den Patienten ganzheitlich verantwortlich, so dass er neben der Anamnese und Diagnostik auch die Therapie schuldet.
Vgl. hierzu Vorbehaltsaufgaben für die Pflege und die haftungsrechtlichen Konsequenzen (?) oder will die Pflege tatsächlich in den „arztfreien Raum entlassen“ werden? von Lutz Barth, 31.08.06 >>> zum Beitrag >>>
www.iqb-info.de/Haftungsrecht%20Professionalisierung%20Pf...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
E-Mail:
Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
„Die ambulante Betreuung in bayerischen Pflegeheimen soll sich für gesetzlich krankenversicherte Bewohner weiter verbessern. Das ist das Ziel eines neuen Vertrages, den die KV Bayerns (KVB) mit der AOK Bayern geschlossen hat. Durch die Vereinbarung, die Modellcharakter hat, sollen Ärztekooperationen in Praxisverbünden oder -netzen gefördert werden. Auch sollen ein regelmäßiger Arzt-Besuchsdienst und eine Rufbereitschaft gewährleistet werden.“ >>> Quelle: Ärzte Zeitung www.aerztezeitung.de/docs/2007/01/26/015a0301.asp
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Zugleich könnte mit diesem Vertrag ein wenig die Diskussion um die sog. Vorbehaltsaufgaben für die Pflege und die damit verbundenen Haftungsfragen entschärft werden. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und vor allem die entsprechenden Überwachungspflichten.
Es ist nicht praxisfern, zu verlangen, dass der Arzt, der eine ärztliche Maßnahme resp. Verrichtung an eine Pflegefachkraft delegiert, sich auch von der Fähigkeit überzeugt und diese ggf. stichprobenartig überprüft. Diese Kompetenz kommt weder der stationären Alteneinrichtung noch der verantwortlichen Pflegefachkraft zu, mögen auch Einrichtungen bereit sein, vermehrt ärztliche Verrichtungen zu übernehmen.
Die entgegenstehende Rechtsmeinung von Klie in seinem Lehrbuch „Rechtskunde – Das Recht der Pflege alter Menschen (8. Aufl. 2006, S. 116, 117) übersieht hierbei, dass mit Blick auf die ärztlichen Assistenztätigkeiten durch das Pflegepersonal eine eigenständige Verantwortung für die Anleitung und Überwachung der Pflegekräfte für den Träger nicht begründet werden kann, da es sich hierbei um originär ärztliche Aufgaben handelt. Hier findet in letzter Konsequenz nur eine Haftungsverlagerung statt, da Klie selbst davon ausgeht, dass mit Blick auf diese Pflichten sich die Träger eines Arztes bedienen müssen (S. 117). Ungeachtet dessen bleibt es freilich dem Träger unbenommen, geeignete Mitarbeiter auszuwählen, die dann in der Folge ärztliche Verrichtungen vornehmen können oder sollen. Auch wenn insoweit dem Arzt keine Weisungsrechte im klassischen Sinne gegenüber dem fremden Pflegepersonal zukommen, bleibt er dennoch im Rahmen seiner Versorgung für den Patienten ganzheitlich verantwortlich, so dass er neben der Anamnese und Diagnostik auch die Therapie schuldet.
Vgl. hierzu Vorbehaltsaufgaben für die Pflege und die haftungsrechtlichen Konsequenzen (?) oder will die Pflege tatsächlich in den „arztfreien Raum entlassen“ werden? von Lutz Barth, 31.08.06 >>> zum Beitrag >>>
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