Kein Honoraranspruch des Facharztes für Leistungen außerhalb seines Fachgebietes
(openPR) „Ein Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, der jährlich viele hundert MRT des Kniegelenks durchführt, verstößt gegen § 37 Heilberufekammergesetz BW. Der mit dem Patienten geschlossene Behandlungsvertrag ist gemäß § 134 BGB insoweit nichtig. Dem Arzt steht weder ein Honoraranspruch aus § 1 Abs. 2 GoÄ noch ein Anspruch aus § 812 BGB zu.“
Erbringt also ein Facharzt systematisch Leistungen außerhalb seines Fachgebietes, so steht ihm kein Honorar aus dem Behandlungsvertrag zu.
Dies hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 17.11.2006 – Az.:1 S 227/05 entschieden.
Quelle: LRBW.juris.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&Datum=2006&nr=7686&pos=1&anz=94
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