25.01.2007 - 18:54 - Politik, Recht & Gesellschaft
Vorsicht: Neue gesetzliche Anforderungen bei Geschäftsbriefen per E-Mail und Telefax
Pressemitteilung von: IT-Recht-Kanzlei
Nicht jeder hat mitbekommen, dass am 01.01.2007 das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten ist. Dieses bringt unter anderem für die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen die Neuerung mit sich, dass diese nun auch bei ihrer via E-Mail oder via Fax geführten Korrespondenz bestimmte formale Anforderungen einhalten müssen, die bisher nur für gedruckte Geschäftsbriefe galten.
I. So müssen bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (§ 37a HGB, § 125a HGB) auf allen Briefen, Faxen wie auch E-Mails mit „geschäftlichem Bezug“ folgende Informationen enthalten sein:
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Rechtsformzusätze (wie etwa die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" bzw. "e.K." oder "e.Kfm", "eingetragene Kauffraf bzw. "e.Kfr.", "offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG", "Kommanditgesellschaft" bzw. „KG“),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Hinweis: Der Angaben bedarf es übrigens nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
II. Für GmbHs gelten folgende Informationspflichten (vgl. § 35a GmbH):
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Ausgeschriebener Vor- und Zuname aller Geschäftsführer,
# Rechtsformzusatz („GmbH“),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht,
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Hinweis: Bei der GmbH & Co. KG gelten diese Angaben sowohl für die Komplementär-GmbH, als auch für die KG.
III. Für Aktiengesellschaften (vgl. § 80 AktG) stellen sich die Informationspflichten wiederum wie folgt dar:
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Ausgeschriebener Vor- und Zuname aller Vorstandsmitglieder, sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden. (Der Vorstandsvorsitzender ist als solcher übrigens gesondert zu bezeichnen.),
# Rechtsformzusatz („AG“),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
IV. Abschließend: All die oben aufgeführten Informationspflichten gelten für den gesamten externen Geschäftsverkehr – also Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen (vgl. auch www.heise.de/newsticker/meldung/84183). Nicht betroffen sind dagegen Sendungen an einen unbestimmten Empfängerkreis, wie etwa bei Werbemails der Fall (diese können eher im wettbewerbsrechtlichem Sinne problematisch werden).
Hinweis: Nicht übersehen werden darf, dass der leistende Unternehmen gemäß § 14 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seit dem 01.07.02 seine Steuernummer anzugeben hat, mit der er bei seinem örtlich zuständigen Finanzamt geführt wird.
IT-Recht-Kanzlei
Spezialisten für IT-Recht
Alter Messeplatz 2
80339 München
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Telefon: +49 (0)89 / 54 03 56 18
Telefax: +49 (0)89 / 50 58 79
Email:
Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.
I. So müssen bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (§ 37a HGB, § 125a HGB) auf allen Briefen, Faxen wie auch E-Mails mit „geschäftlichem Bezug“ folgende Informationen enthalten sein:
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Hinweis: Der Angaben bedarf es übrigens nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
II. Für GmbHs gelten folgende Informationspflichten (vgl. § 35a GmbH):
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Ausgeschriebener Vor- und Zuname aller Geschäftsführer,
# Rechtsformzusatz („GmbH“),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht,
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Hinweis: Bei der GmbH & Co. KG gelten diese Angaben sowohl für die Komplementär-GmbH, als auch für die KG.
III. Für Aktiengesellschaften (vgl. § 80 AktG) stellen sich die Informationspflichten wiederum wie folgt dar:
# Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
# Ausgeschriebener Vor- und Zuname aller Vorstandsmitglieder, sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden. (Der Vorstandsvorsitzender ist als solcher übrigens gesondert zu bezeichnen.),
# Rechtsformzusatz („AG“),
# Ort der Handelsniederlassung,
# das Registergericht
# und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
IV. Abschließend: All die oben aufgeführten Informationspflichten gelten für den gesamten externen Geschäftsverkehr – also Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen (vgl. auch www.heise.de/newsticker/meldung/84183). Nicht betroffen sind dagegen Sendungen an einen unbestimmten Empfängerkreis, wie etwa bei Werbemails der Fall (diese können eher im wettbewerbsrechtlichem Sinne problematisch werden).
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