19.01.2007 - 11:26 - Gesundheit & Medizin

Streik beim DRK-Blutspendedienst - LAG Hamm bestätigt die Zulässigkeit

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Das LAG Hamm am 16.01.07 in dem Berufungsverfahren 8 Sa 74/07 über die Zulässigkeit des Streiks beim Blutspendedienst in Münster entschieden.

Nachdem das Arbeitsgericht Münster auf Antrag des DRK-Blutspendedienstes den von der Gewerkschaft ver.di geführten Streik für die Dauer von 8 Tagen – d. h. bis zum 17.01.2007 – mit der Begründung verboten hatte, es drohe ein Engpass bei der Versorgung der Krankenhäuser mit Blutkonserven, hat das Landesarbeitsgericht auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage dieses Streikverbot zugunsten der Gewerkschaft gelockert. Danach dürfen täglich 2 der Blutspendesammelteams aus Münster am Streik teilnehmen. Dieses eingeschränkte Streikverbot wurde von der 8. Kammer zudem davon abhängig gemacht, dass der DRK-Blutspendedienst die gesammelten Blutspenden allein noch für Notfälle und solche Eingriffe abgibt, deren Verschiebung den Patienten aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist das Streikverbot nach wie vor bis zum 17.01.2007 befristet.

Quelle: PR-Mitteilung 04/2007 LAG Hamm >>> www.lag-hamm.nrw.de/presse/mitteil/0704.htm

Kurze Anmerkung:
Das LAG Hamm hat im Ergebnis zutreffend den Streik für zulässig erachtet, da eine Einschränkung des grundgesetzlich verbürgten Streikrechts nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit in Betracht kommt.
Dies wird die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Wohlwollen registriert haben.

Erinnern wir uns allerdings an den jüngsten Streik der Ärzte, so darf nachgefragt werden, wo die selbsternannten „Arbeitskampf-Ethiker“ geblieben sind?

Es sollte in der Öffentlichkeit der Eindruck vermittelt werden, dass sich die Ärzte unredlich und egoistisch verhalten und darüber hinaus einen Tarifabschluss bewirken wollen, der ferner zu Lasten des Pflegepersonals gereicht. Es wurde von der „Ethik im Arbeitskampf“ das Wort geredet und vielerorts sah man die berechtigten und wohlverstandenen Patienteninteressen bedroht.
Nun darf über den Sinn und Zweck von Ethik vortrefflich räsoniert werden – aber aus guten Gründen dient die Ethik sicherlich nicht dazu, verbandspolitische Interessen durchzusetzen oder um in der Bevölkerung „Stimmung“ zu erzeugen. Das Streikrecht findet seine Grundlage in unserem Grundgesetz und es stimmt nachdenklich, wenn dem Grundrecht auf koalitionsmäßige Betätigung durch die Einführung einer ethischen Kategorie Schranken gezogen werden soll. Lassen wir die Geschichte der Streikaktivitäten Revue passieren, so wäre mit dieser Superschranke der Ethik wohl mehreren Streiks eine Grenze gezogen, zumal nahezu jeder Streik unmittelbar oder mittelbar die Rechte Dritter berührt.
Mit Blick auf den aktuellen Streik hat das LAG Hamm darauf hingewiesen, dass für akute Notfälle Sorge zu tragen ist. Dies ist konsequent, da auch seinerzeit die Ärzteschaft gehalten war, einen Notdienst einzurichten. Dies entspricht der ständigen Arbeitsrechtssprechung und es bedarf mithin nicht einer emotional aufgeladenen Diskussion über die ethische Legitimation eines Streiks.

Lutz Barth

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