18.01.2007 - 19:04 - Politik, Recht & Gesellschaft

Wie hat man Preise nach der PAngV im Einzelnen auszuweisen? – eine FAQ

Pressemitteilung von: IT-Recht-Kanzlei
Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Warenpreise, etwa bei Online-Shops, auszuweisen? Welche Anforderungen sieht hierbei insbesondere die Preisangabenverordnung (PAngV) vor? Wir haben nun die gängigsten Fragen zusammengefasst und beleuchten diese im Folgenden durch ein einfaches „Frage- und Antwortspiel“ („FAQ").

Hinweis: Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich des E-Commerce!

Folgende (der am häufigsten gestellten) Fragen werden nachfolgend behandelt:

Frage Nr.1: Was regelt die PAngV um zu verhindern, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis selbst ermitteln muss?

Antwort: Gemäß § 1 I 1 PAngV muss derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Frage Nr.2: Welche besondere Anforderung sieht die PAngV hierbei im Fernabsatz vor?

Antwort: Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312 b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,
# dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
# ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Frage Nr.3: Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.“ gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?

Antwort: Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).

Frage Nr.4: Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: „inkl. Mwst“

Antwort: Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl.“ Mwst.“ nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323)

Frage Nr.5: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?

Antwort: Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).

Frage Nr.6: Was sind eigentlich „sonstige Preisbestandteile“ i.S.d. § 1 I 1 PAngV?

Antwort: Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Maklerprovisionen).

Frage Nr.7: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?

Antwort: Nein.

Frage Nr.8: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die Mwst. gesondert auszuweisen)?

Antwort: Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.

Frage Nr.9: Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?

Antwort: Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV). Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden. Zusätze wie „Preis Verhandlungsgrundlage“ oder etwa „VB“ sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).

Frage Nr.10: Erstreckt sich die Endpreisangabenplicht auch auf Immobilien?

Antwort: Ja, auch auf solche Angebote ist die PAngV grundsätzlich anwendbar. Der Begriff „Ware“ umfasst eben nicht nur bewegliche Sachen (vgl. BGH GRUR 1982, 493). Wer etwa für den Verkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeter-Preises wirbt, verstößt gegen § 1 I 1 PAngV (KG WRP 1980, 414).

Frage Nr.11: Müssen Werbungen von Produkten Preisangaben enthalten?

Antwort: Nein, nur ist die Abgrenzung des „Anbietens“ i.S.d. § 1 I 1 PAngV von der Werbung schwer zu ziehen. Es kommt hierbei prinzipiell darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH GRUR 2003, 971, 972). Dies ist eben nicht der Fall, wenn es zum Abschluss des Geschäftes noch ergänzende Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf (BH GRUR 2004, 960, 961). Wichtig ist jedoch auch hier, dass wenn der Unternehmer unter Angaben von Preisen wirbt, er auch zwingend im Sinne der PAngV die vollständigen Preisangaben zu nennen hat (BGH GRUR 1999, 264, 267).

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