16.01.2007 - 09:24 - Politik, Recht & Gesellschaft
Betreuervergütung bei Betreuerwechsel
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer, OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.11.2006 – Az. 8 W 406/06
Leitsätze der Entscheidung:
1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.
2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz nach Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer und die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit - in Betracht kommen.
Mit dieser Problematik haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt (OLG Schleswig Rpfleger 2006, 321; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213; OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342).
Die vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei der Erstbetreuung zuzubilligen.“
Quelle: OLG Stuttgart.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Leitsätze der Entscheidung:
1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.
2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz nach Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer und die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit - in Betracht kommen.
Die vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei der Erstbetreuung zuzubilligen.“
Quelle: OLG Stuttgart.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
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