22.12.2006 - 17:50 - Gesundheit & Medizin

Sterbehilfe und Patientenverfügung (Literaturempfehlung)

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Rosemarie Will, Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod, Sterbehilfe und Patientenverfügung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung (2006)

Quelle: Web rewi hu-berlin >>> zum Beitrag (pdf.) >>>
www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/prof/vorgaengewill.pdf

Kurze Anmerkung von L. Barth:

In dem Beitrag hat die Autorin R. Will, Professorin für Öffentliches Recht an der Humboldt Universität zu Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., den derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik im Wesentlichen dargestellt und die Entwicklungslinien skizziert.

R. Will rügt zu Recht, dass der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage gegenüber dem existentiellen Problems des Sterbens „blind“ geblieben sei. „Wegen des Fehlens gesetzlicher Regelungen bleibt das Thema Sterbehilfe nach wie vor tabuisiert. Es müssen sowohl die strafrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Aspekte der Sterbehilfe geregelt werden, damit in der Gesellschaft auch jenseits individueller Vorstellungen vom eigenen Tod Klarheit über die Rechte Sterbender entsteht.“

Die Politik reagiere derzeit nur mit den Mitteln des Strafrechts ohne den konkreten Willen zu einer gesetzgeberischen Gesamtlösung. So setze die Politik den eigentlichen Grund für die gesellschaftliche Tabuisierung.

„Auch hier ist der Gesetzgeber nicht frei von den Vorgaben der Verfassung: er muss insbesondere die grundrechtlich geschützte Freiheit gewährleisten und jedes Verbot als Grundrechtseingriff rechtfertigen, auch das strafrechtliche Verbot der aktiven Sterbehilfe.“

Vgl. ferner das aktuelle Rechtsgutachten:
"Strafrechtliche Aspekte der Suizid-Begleitung in Deutschland"
von RA Wolfgang Putz (Sept. 2006)

Quelle: Web DGHS >>> zum Volltext des Gutachtens >>>
www.dghs.de/publi/Download/Gutachten%20DGHS.pdf

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen hat. Diese Pflicht zur konkreten Grundrechtsentfaltung lässt sich m.E. nach nicht dauerhaft durch die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe verwirklichen. Hiergegen spricht u.a. der parlamentarische Vorbehalt des Gesetzes.

Lutz Barth

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