Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht: Geschäftsführer haften auch für Insolvenzgeld, wenn der Insolvenzantrag verspätet gestellt wird

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nach Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Koblenz nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte (OLG Koblenz, 6-U-175/06, Urteil vom 26.10.2006; Verfahrensgang: LG Trier 4 O 15/05 vom 09.01.2006). Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten. Im Klartext heißt dies: Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Er muss spätestens 3 Wochen nach Vorlage des Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht stellen. Stellt der Geschäftsführer den Antrag nicht rechtzeitig, kann das weitreichende rechtliche Folgen haben. Insbesondere besteht die Gefahr, dass er für Zahlungen und Schulden der GmbH mit seinem privaten Vermögen haftet. Der Senat des OLG Koblenz hat dies auch für Insolvenzgeld festgestellt, das in dieser Zeit an die Arbeitnehmer gezahlt wird. Wenn der Geschäftsführer also verspätet Insolvenzantrag stellt, muss er das Insolvenzgeld aus privater Tasche zurückzahlen (OLG Koblenz mit Urteil vom 26.10.2006, Az: 6 U 175/06).

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