14.12.2006 - 12:21 - Gesundheit & Medizin
Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung bestätigt
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Mehr als zehn Jahre nach dem Skandal um verstrahlte Krebspatienten im Hamburger Universitäts-Krankenhaus Eppendorf ist der damalige Chef-Radiologe endgültig vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer Patientin vom BGH freigesprochen worden.
„Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, den ehemaligen Leiter der Abteilung für Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer früheren Patientin seiner Klinik freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, als Chefarzt durch Etablierung eines nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Konzeptes zur Strahlenbehandlung von Patienten mit Enddarmkrebs fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht zu haben. Diese Patientin war im Jahre 1988 wegen eines Enddarmkrebses prä- und postoperativ in der vom Angeklagten geleiteten Klinik bestrahlt worden. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Patientin – über das Behandlungskonzept des Angeklagten hinaus – aufgrund von Anordnungen von Fachärzten für Radiologie, die Mitarbeiter des Angeklagten waren, zusätzliche Bestrahlungen erhielt, die "fehlerhaft" waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die – neben einer Reihe anderer Faktoren – "mitursächlich" für den im Jahre 1999 eingetretenen Tod der Patientin waren.
Jedoch ist das Landgericht – von zahlreichen Sachverständigen beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten etablierte Bestrahlungskonzept nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 eine vertretbare Heilmethode war, die den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, der in keiner Weise in die Behandlung der Patientin selbst eingebunden war, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten für die zusätzlich erfolgten "fehlerhaften" Bestrahlungen nicht verantwortlich ist. Seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter habe der Angeklagte genügt. Die Delegierung strahlentherapeutischer Verordnungen an Fachärzte für Radiologie – unter Aufsicht eines Oberarztes – sei nicht pflichtwidrig gewesen.“
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin, mit denen das Verfahren und die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten beanstandet werden, hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urt. v. 13.12.06 verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2006 >>> zur Pressemitteilung >>>
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
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„Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, den ehemaligen Leiter der Abteilung für Strahlentherapie der Radiologischen Klinik des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung einer früheren Patientin seiner Klinik freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, als Chefarzt durch Etablierung eines nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Konzeptes zur Strahlenbehandlung von Patienten mit Enddarmkrebs fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht zu haben. Diese Patientin war im Jahre 1988 wegen eines Enddarmkrebses prä- und postoperativ in der vom Angeklagten geleiteten Klinik bestrahlt worden. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Patientin – über das Behandlungskonzept des Angeklagten hinaus – aufgrund von Anordnungen von Fachärzten für Radiologie, die Mitarbeiter des Angeklagten waren, zusätzliche Bestrahlungen erhielt, die "fehlerhaft" waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die – neben einer Reihe anderer Faktoren – "mitursächlich" für den im Jahre 1999 eingetretenen Tod der Patientin waren.
Jedoch ist das Landgericht – von zahlreichen Sachverständigen beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass das vom Angeklagten etablierte Bestrahlungskonzept nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 eine vertretbare Heilmethode war, die den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte, der in keiner Weise in die Behandlung der Patientin selbst eingebunden war, unter strafrechtlichen Gesichtspunkten für die zusätzlich erfolgten "fehlerhaften" Bestrahlungen nicht verantwortlich ist. Seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter habe der Angeklagte genügt. Die Delegierung strahlentherapeutischer Verordnungen an Fachärzte für Radiologie – unter Aufsicht eines Oberarztes – sei nicht pflichtwidrig gewesen.“
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, des Ehemannes der verstorbenen Patientin, mit denen das Verfahren und die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten beanstandet werden, hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urt. v. 13.12.06 verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.
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