PM 2006/012//Schenkkreise: Ende dieses Jahres droht die Verjährung vieler Herausgabeansprüche

Pressemitteilung von: B|G|K|S Rechtsanwälte
Stuttgart/ Hamburg, 08.12.2006 - Ende dieses Jahres könnten viele Ersatzforderungen geschädigter Schenkkreis-Teilnehmer verjähren. Rechtsanwalt Andreas Köpke von der Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können normalerweise nicht mehr durchgesetzt werden, obwohl die meisten Teilnehmer die Schenkung anfechten können und in der Folge Herausgabeansprüche gegen die Beschenkten.“

Das Schenkkreissystem ist darauf ausgerichtet, dass die ersten Mitspieler, meistens gleichzeitig die Initiatoren, einen sicheren Gewinn erzielen, während das Gros der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss. Deshalb warnen die Kriminalpolizei und viele Verbraucherschutzvereine seit Jahren vor der Beteiligung daran. Wegen des Missbrauchs ist die Beteiligung an einem Schenkkreis sittenwidrig (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96). Zudem greift die Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB bei Herausgabeklagen von Schenkkreisgeschädigten nicht (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05).

Die Herausgabeansprüche sind für Schenkkreisgeschädigte in der Praxis trotzdem nicht einfach zu realisieren. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die Durchsetzung des Herausgabeverlangens ist immer noch äußerst kompliziert und wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Deshalb muss die individuelle Aufarbeitung des Sachverhalts gewährleistet sein.“

Zu beachten ist hierbei, dass Schenkkreise regelmäßig eine geraume Zeit „laufen“, bevor die Teilnehmer erkennen, dass sie geschädigt worden sind und schließlich ihre „Schenkung“ zurückverlangen. Da für den Verjährungsbeginn das Jahr der „Schenkung“ maßgeblich ist, drohen deshalb die Ansprüche vieler Schenkkreis-Geschädigten zum Jahresende zu verjähren.

„Schenkkreis-Geschädigte sollten deshalb ihre Ansprüche dringend anwaltlich überprüfen lassen“, so Rechtsanwalt Andreas Köpke weiter. „Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich zur Deckung von Herausgabeklagen verpflichtet sind.“

B|G|K|S Rechtsanwälte

Pressekontakt:
Herr Rechtsanwalt Andreas Köpke
B|G|K|S Rechtsanwälte
Königstraße 10 c
70173 Stuttgart

Tel. 0711/222 54 280
Fax 0711/222 54 302

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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B|G|K|S Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Anlegerschutzkanzlei mit Büros in Stuttgart und Hamburg. Derzeit vertreten sechs auf das Bank-, Börsen-, Kapitalanlage- und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte die Interessen geschädigter Kapitalanleger.

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