07.12.2006 - 16:26 - Gesundheit & Medizin

Fixiergurte für hochgradig geistig Behinderte gehören in die Vorhaltepflicht der Heime

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 4. 7. 2006, Az.: S 8 KR 208/05

Aus dem Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für ein Segufix-Bandagen-System.

Die am ...1983 geborene Klägerin lebt in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen in S ...Bei ihr liegt eine schwere Intelligenzminderung mit Epi-lepsie und Cerebralparese vor. Durch Beschluss des Amtsgerichts T ... vom 18.02.2004 wurden unterbringungsähnliche Maßnahmen bis 16.02.2006 mit zeitweiser Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen (Anbinden im Bett und Stuhl/Rollstuhl) wegen Selbstgefährdung genehmigt.

Am 05.08.2004 verordnete die behandelnde Nervenärztin Dipl.-Med. N ... einen Segufix-Bauchgurt Größe 1. Laut Kostenvoranschlag des Sanitätshauses ...vom 02.09.2004 belaufen sich die Kosten hierfür auf 130,15 EUR.

Durch Bescheid vom 01.10.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme hierfür ab. Die Segufix-Bandage sei nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Sie diene der Fixierung am Bett. Dieses stehe im Eigentum des Behindertenheimes und verbleibe wegen benötigter Veränderungen und Zurichtungen in der Zuständigkeit der stationären Einrichtung.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass das Segufix-Bandagen-System kein Hilfsmittel im Sinne des § 34 SGB V darstellt. Aufgrund der Bedeutung Rechtssache hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen, auch wenn insoweit der Beschwerdewert unter 500.-- € liegt.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>

www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb...

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