(openPR) Bundessozialgericht, Urt. v. 26.9.2006 – Az. B 1 KR 14/06 R
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende SG-Urteil zurückgewiesen. Auch die Klägerin dieses Verfahrens hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung von Cabaseril® oder dieses Mittel zukünftig als Naturalleistung zu erhalten. Ein Anspruch auf Versorgung damit ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO).
Das RLS der Klägerin kann nämlich trotz seiner schweren Ausprägung nicht mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden. Die in der Vergangenheit einmal erwähnte - nicht als hochgradig und akut qualifizierte - Suizidgefahr besteht nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt derzeit nicht. So konnte die Klägerin inzwischen an einer doppelblinden Medikamentenstudie - Verum gegen Placebo - zu RLS teilnehmen. Selbst hochgradige akute Suizidgefahr bewirkt im Übrigen grundsätzlich nicht, dass Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV beansprucht werden können. Vielmehr könnte sie regelmäßig nur Anspruch auf eine diesbezügliche, spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie begründen.
Quelle: BSG – Entscheidungssammlung >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
>>> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006&Sort=3&nr=9650&pos=4&anz=202




















