30.11.2006 - 11:02 - Sport
Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB
Pressemitteilung von: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Frankfurt am Main, den 30.11.2006. Das Amtsgericht Aue hat mit Beschluss vom 14.11.2006 (Aktenzeichen: 2 Ds 360 Js 25477/05) eine gegen eine Sportwettvermittlerin erhobene Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Gericht ist der Meinung, dass § 284 StGB wegen Verstoßes sowohl gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit als auch gegen die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sei.
Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28.03.2006 gegenwärtig nicht nachgekommen wird. Dabei zeige sich „die Nichtausrichtung des staatlichen Wettmonopols in Sachsen an einer aktiven Bekämpfung von Spielsucht (…) in der gerade zum Wetten verleitenden Werbung für staatliche Wettangebote und dem in bewusster Nähe zum Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwette in Zeitschriften- und Tabakläden.“
Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf die „Gambelli-Entscheidung“ des EuGH, und bestätigte insofern die Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, „wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten auffordern.“ Das sei aber in Sachsen der Fall.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Pressekontakt:
Marcus Debus
Tel. 0 180 5/ 110 007
Fax: 0180 5/ 110 007 0
E-Mail:
Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road, St. Julians STJ10, Malta
Das Gericht ist der Meinung, dass § 284 StGB wegen Verstoßes sowohl gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit als auch gegen die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sei.
Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28.03.2006 gegenwärtig nicht nachgekommen wird. Dabei zeige sich „die Nichtausrichtung des staatlichen Wettmonopols in Sachsen an einer aktiven Bekämpfung von Spielsucht (…) in der gerade zum Wetten verleitenden Werbung für staatliche Wettangebote und dem in bewusster Nähe zum Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwette in Zeitschriften- und Tabakläden.“
Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf die „Gambelli-Entscheidung“ des EuGH, und bestätigte insofern die Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, „wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten auffordern.“ Das sei aber in Sachsen der Fall.
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