28.11.2006 - 11:45 - Politik, Recht & Gesellschaft
1ARATGEBERRECHT informiert: Keine pauschale Strafmilderung bei Rauschtaten
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Der Bundesrat fordert die Abschaffung der pauschalen Strafmilderung für Straftaten, die unter Drogeneinfluss begangen wurden. Er hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen. Der Bundesrat möchte verhindern, dass ein Täter umso milder bestraft wird, je mehr Alkohol oder Drogen er konsumiert hat. Eine Strafmilderung soll dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter bei Tatbegehung in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, dies jedoch auf einem selbstverschuldeten Rausch beruhte. Zwar sei es für einen solchen Täter schwerer, sich gesetzestreu zu verhalten. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass Rauschmittel, vor allem Alkohol, enthemmend wirken. Ein Täter, der sich eigenverantwortlich in einen Rauschzustand versetzt hat, verdiene daher keine mildere Behandlung. Im Interesse von Opferschutz und Strafgerechtigkeit soll ein vorwerfbar berauschter Täter nicht milder bestraft werden als ein nüchterner. Die Initiative der Länderkammer geht auf eine Anregung Hamburgs und Thüringens zurück. Sie knüpft an die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine Strafmilderung bei vorwerfbarer Trunkenheit des Täters regelmäßig ausgeschlossen sein soll und erweitert diesen Ausschluss auch auf andere Rauschmittel.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese legt ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vor. Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
Quelle: Bundesrat, 24.11.2004
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese legt ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vor. Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
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