27.11.2006 - 13:58 - Politik, Recht & Gesellschaft
Schächten erlaubt? – Warum die Religionsfreiheit auch beim Tierschutz an Grenzen stoßen muss
Pressemitteilung von: Giordano Bruno Stiftung
Mastershausen. Die Giordano Bruno Stiftung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig kritisiert, Muslimen das Schächten von Tieren in Deutschland zu genehmigen. Dass die Religionsfreiheit in solcher Weise den Tierschutz aushebeln könne, sei nicht zu rechtfertigen, erklärte Stiftungssprecher Michael Schmidt-Salomon am Rande einer Veranstaltung am Stiftungssitz in Mastershausen. Beim Schächten werden Tiere bei vollem Bewusstsein fixiert, anschließend wird der Hals mit einem Messer durchschnitten. Der Tod tritt durch Ausbluten ein, was nach tierärztlichen Befunden insbesondere im Falle geschächteter Rinder mit einem langen Todeskampf verbunden ist.
Schmidt-Salomon sagte, dass „in der Rechtssprechung notwendigerweise weltliche Maßstäbe gelten“ müssten. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Religionen "per Gesetz über das Gesetz" stellen könnten. „Der Tierschutz ist eine wichtige Errungenschaft unseres Rechtstaats“, erklärte Schmidt-Salomon. „Da Tiere empfindungsfähige Wesen sind, haben wir die ethische Verpflichtung, ihre Rechte weiter auszubauen. Dass einige Mitbürger den religiösen Riten einer archaischen Hirtenkultur folgen möchten, kann kein hinreichender Grund dafür sein, dass man ihnen erlaubt, Tiere zu quälen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil argumentiert, dass ohne Änderung des Tierschutzgesetzes Muslimen das Schächten nicht verboten werden könne. Nach §4a des Tierschutzgesetzes ist die Tötung warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung verboten. Ausgenommen davon sind Notschlachtungen sowie der Fall einer besonderen behördlichen Genehmigung. Solche Genehmigungen dürfen laut Gesetz Vertretern religiöser Gruppierungen dann erteilt werden, wenn „zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“. GBS-Sprecher Schmidt-Salomon plädierte dafür, die Möglichkeit solcher religiös begründeter Sondergenehmigungen aus dem Gesetzestext zu streichen, „damit der Schutz der Tiere, der in Paragraph 20a des Grundgesetzes verankert ist, nicht weiter untergraben wird.“
Giordano Bruno Stiftung
Johann Steffen Straße 1
56869 Mastershausen
Telefon: 06545/910 285
Fax: 06545/910 287
www.giordano-bruno-stiftung.de
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Pressekontakt
Dr. Michael Schmidt-Salomon
(Vorstandssprecher)
Tel: 06505/99053
Fax: 06505/99054
Mobil: 0174/9809516
Die Giordano Bruno Stiftung (Stiftung zur Förderung des evolutionären Humanismus) sammelt neuste Erkenntnisse der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften, um ihre Bedeutung für das humanistische Anliegen eines "friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens der Menschen im Diesseits" herauszuarbeiten. Ziel der Stiftung ist es, die Grundzüge eines naturalistischen Weltbildes sowie einer säkularen, evolutionär-humanistischen Ethik/Politik zu entwickeln und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. www.giordano-bruno-stiftung.de
Schmidt-Salomon sagte, dass „in der Rechtssprechung notwendigerweise weltliche Maßstäbe gelten“ müssten. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Religionen "per Gesetz über das Gesetz" stellen könnten. „Der Tierschutz ist eine wichtige Errungenschaft unseres Rechtstaats“, erklärte Schmidt-Salomon. „Da Tiere empfindungsfähige Wesen sind, haben wir die ethische Verpflichtung, ihre Rechte weiter auszubauen. Dass einige Mitbürger den religiösen Riten einer archaischen Hirtenkultur folgen möchten, kann kein hinreichender Grund dafür sein, dass man ihnen erlaubt, Tiere zu quälen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil argumentiert, dass ohne Änderung des Tierschutzgesetzes Muslimen das Schächten nicht verboten werden könne. Nach §4a des Tierschutzgesetzes ist die Tötung warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung verboten. Ausgenommen davon sind Notschlachtungen sowie der Fall einer besonderen behördlichen Genehmigung. Solche Genehmigungen dürfen laut Gesetz Vertretern religiöser Gruppierungen dann erteilt werden, wenn „zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“. GBS-Sprecher Schmidt-Salomon plädierte dafür, die Möglichkeit solcher religiös begründeter Sondergenehmigungen aus dem Gesetzestext zu streichen, „damit der Schutz der Tiere, der in Paragraph 20a des Grundgesetzes verankert ist, nicht weiter untergraben wird.“
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