Wirtschaftsrecht / GmbH-Recht: BGH nimmt Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen weiterhin in die Pflicht

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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Mit seinem Urteil vom 25.09.2006 nimmt der Bundesgerichtshof Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen auch weiterhin in die Pflicht. Der 2. Senat stellt in seinem Leitsatz fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich ist, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309) (BGH, Urteil vom 25.09.2006, Az: II ZR 108/05)

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