20.11.2006 - 12:11 - Politik, Recht & Gesellschaft

Erbrecht / Gesellschaftsrecht / Prozessrecht: BGH verneint Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.10.2006 (Az: VIII ZB 94/05) festgestellt, dass die Erbengemeinschaft weder rechtsfähig noch parteifähig ist. Nach Rechtsauffassung der Bundesrichter sind die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben als Kläger anzusehen.

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