(openPR) Das Thema „Das Direktionsrecht des Arbeitgebers – eine Grenze für das Gewissen der Pflegenden mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Alterspatienten?“ nimmt einen Problembereich auf, der nichts von seiner Aktualität eingebüßt hat.
In Zeiten einer allgemeinen Ethikdebatte steht zu befürchten an, dass im Falle widerstreitender Auffassungen der Arbeitgeber für sich die Möglichkeit in Anspruch nehmen könnte, sog. Ethikrichtlinien einzuführen. Dies ist nicht ungewöhnlich, sind doch Ethikrichtlinien in bestimmten Wirtschaftsbranchen üblich. Zu fragen ist aber, ob dies auch für Gesundheitseinrichtungen angenommen werden kann. Der Arbeitgeber hätte zum einen die Möglichkeit, sich mit dem Betriebs- oder Personalrat über die Einführung einer Ethikrichtlinie ins Benehmen zu setzen. Andererseits wird in der Literatur ganz allgemein die Möglichkeit erörtert, dass der Arbeitgeber aufgrund des einseitigen Direktionsrechts die Möglichkeit hat, ggf. verbindliche Ethikrichtlinien einzuführen, sofern diese nicht bereits schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages einbezogen worden sind.
Der hier zur Diskussion gestellte Beitrag nähert sich den mit der Einführung von Ethikrichtlinien verbundenen Rechtsfragen.
mehr dazu unter >>> http://www.iqb-info.de/beitraege.htm



















