openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arbeitsrecht: Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum“

09.11.2006 • 07:52 Uhr • Gesundheit & Medizin
Bild: Arbeitsrecht: Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum“
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 zu der Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum“ entschieden, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O beanspruchen kann. Der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Kläger war auf Grund eines Ausbildungsvertrages bei der entsprechend tarifgebundenen Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (MTV-AiP-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; die Approbation als Arzt kann bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung haben Studierende der Humanmedizin, die vor dem 1. Oktober 2004 ihr Medizinstudium absolviert haben, ab dem 1. Oktober 2004 keine Tätigkeit als AiP mehr abzuleisten. Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der auf deren Aufforderung hin die Approbation beantragt und ihr deren Erteilung nachgewiesen hatte, ab dem 1. Oktober 2004 bis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Fristende am 31. Juli 2005 weiter, bot ihm aber keinen Assistentenvertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere tarifliche Entgelt für AiP. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Durch die Gesetzesänderung ist die Grundlage für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrages entfallen. Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit galt für dieses Arbeitsverhältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O beanspruchen kann. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen (BAG, Urteil vom 8.11.2006 - 4 AZR 624/05; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2005 - 10 Sa 798/05) (Quelle: PM des BAG)



Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

rechtsanwalts-TEAM.de
Warm & Kanzlsperger
in Bürogemeinschaft

Rechtsanwalt
Martin J. Warm

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ihr rechtsanwalts-PARTNER mit Schwerpunkten
Gesellschaftsrecht . Unternehmensrecht.
Arbeitsrecht . Vertragsrecht . Wirtschaftsrecht

Vattmannstraße 5
33100 Paderborn
Telefon: 0 52 51 / 52 48 - 0
Telefax: 0 52 51 / 52 48 - 48
mailto:E-Mail
Internet: http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 107349
 2330

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arbeitsrecht: Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum““ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn

Bild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - ProbezeitkündigungBild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sec…
Bild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbHBild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Ende des vergangenen Jahres hat der BGH eine für viele GmbH & Co KGs beachtenswerte Entscheidung getroffen. Danach vertritt der Senat die Rechtsauffassung, dass die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gelten, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wen…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Mindestlohn im PraktikumBild: Mindestlohn im Praktikum
Mindestlohn im Praktikum
age unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht.
Bild: Atheistenverband kritisiert Urteil zum Arbeitsrecht in kirchlichen EinrichtungenBild: Atheistenverband kritisiert Urteil zum Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen
Atheistenverband kritisiert Urteil zum Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen
… Arbeitnehmer, die sich nicht den kirchlichen Sittenlehre unterwerfen wollen. Er fordert vom Gesetzgeber, diesen unhaltbaren Zustand zu beenden und dem allgemeinen Arbeitsrecht auch in kirchlichen Einrichtungen Geltung zu verschaffen. Hintergrund: In einem Urteil vom 8. September hat das Bundesarbeitsgericht die Wiederverheiratung eines Chefarztes in …
Ausschlussfrist für Honorarregress kann gehemmt werden
Ausschlussfrist für Honorarregress kann gehemmt werden
in Anspruch nehmen; der Prüfungsausschuss ist regelmäßig nicht mit Juristen besetzt. Der Arzt sollte bei der Richtgrößenprüfung eingehend seine Praxisbesonderheiten darlegen und seine Anhörung vor dem Prüfungsausschuss nicht alleine wahrnehmen. Autor: Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin
Kein Honorar für Rückfahrt eines Notarztes
Kein Honorar für Rückfahrt eines Notarztes
… Quartalen III und IV/1997 sowie I und II/1998 für seine Rettungsbegleitfahrten von der Rettungswache zum Krankenhaus und zurück bei lebensbedrohlich erkrankten Patienten insgesamt einmal die Vergütung nach Nr. 33 EBM-Ä. Sie versagte ihm den von ihm begehrten zusätzlichen Ansatz der Nr. 40 EBM-Ä (Verweilen außerhalb der Praxis). Das vom Kläger angerufene …
Seminar Medizinrecht
Seminar Medizinrecht
… Berufsrecht Rechtliche Probleme im Bereich des ärztlichen Berufsrechts 5. Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen für nichtärztliche Mitarbeiter 6. Medizinrecht und Arbeitsrecht a) Überstundenvergütung b) Trotz Urlaub auf dem Dienstplan c) Ärztliche Schweigepflicht und Lohnfortzahlung d) Grenzen des Direktionsrechts im Krankenhaus Skriptverfasser …
Bild: Anzweiflung des ärztlichen Attests durch den ArbeitgeberBild: Anzweiflung des ärztlichen Attests durch den Arbeitgeber
Anzweiflung des ärztlichen Attests durch den Arbeitgeber
t von der Schweigepflicht entbindet. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis im Falle einer vorgetäuschten Krankheit kündigen, ggf. auch fristlos. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht
Bild: „Generation Praktikum“ aufgepasst: Kein Praktikum zu NulltarifBild: „Generation Praktikum“ aufgepasst: Kein Praktikum zu Nulltarif
„Generation Praktikum“ aufgepasst: Kein Praktikum zu Nulltarif
… Köln Rechtsanwalt Thilo Wagner Poll-Vingster-Straße 105 51105 Kölnwww.wagnerhalbe.de Fon (0221) 460 233 -13 Fax (0221) 460 233 -22 Wagner Halbe Rechtsanwälte beraten Unternehmer insbesondere im * Arbeitsrecht für Arbeitgeber * Wettbewerbsrecht * Internetrecht * Immobilien- und Mietrecht sowie bei Existenzgründung, Vertragsgestaltung und Forderungseinzug.
Bild: Bei Nachbesetzung einer MVZ-Arztstelle ist Stundenzahl des Vorgängers zu beachtenBild: Bei Nachbesetzung einer MVZ-Arztstelle ist Stundenzahl des Vorgängers zu beachten
Bei Nachbesetzung einer MVZ-Arztstelle ist Stundenzahl des Vorgängers zu beachten
Neuer Report „Arzt- und Medizinrecht kompakt“ erläutert aktuelles LSG-Urteil und viele weitere Entscheidungen Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf …
Mit DocInsider Mobile den Arzt noch in der Praxis bewerten
Mit DocInsider Mobile den Arzt noch in der Praxis bewerten
… Technologiepartner neofonie mobile entwickelt. Patienten können sich über eine kostenlose SMS an ihren Arztbesuch erinnern lassen. In der Kurznachricht enthalten ist neben den Kontaktdaten des Arztes auch ein Link zur Kurzbewertung des besuchten Arztes. Die Beurteilung über den Gesamteindruck (Gesamtpunkte 1-5), die Frage nach der Weiterempfehlung des Arztes sowie …
Bild: Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht: Unbezahlte Beschäftigung nach Praktikum ist nicht rechtens
Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht: Unbezahlte Beschäftigung nach Praktikum ist nicht rechtens
Selbst wenn eine Vergütung nicht vertraglich vereinbart ist, kann sie Arbeitenden zustehen - und muss im Zweifel eingeklagt werden Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Klaus S.: „Eine junge Frau absolvierte ein sechsmonatiges Praktikum bei einer Fluggesellschaft. Danach wurde sie weiter beschäftigt - aber unentgeltlich. Rein äußerlich ist kein …
Sie lesen gerade: Arbeitsrecht: Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum“