08.11.2006 - 13:51 - Politik, Recht & Gesellschaft

Der Sozialticker informiert: BSG urteilt zum Umgangsrecht mit Kindern

Pressemitteilung von: Sozialticker

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Geschiedene Hartz-IV-Empfänger haben in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Kosten, die ihnen im Umgang mit getrennt lebenden Kindern entstehen. Das geht aus einem am Dienstag in Kassel veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, das letztinstanzlich über eine entsprechende Klage zu entscheiden hatte. Allerdings gestanden die Richter in Einzelfällen Ausnahmen zu.

So urteilte das BSG, dass in Fällen besonders hoher Fahrtkosten generell geprüft werden könne, ob ein Anspruch auf Übernahme besteht. Im vorliegenden Fall wollte ein arbeitsloser, geschiedener Vater aus Duisburg neben seinem Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro und seinen Wohnkosten in Höhe von 408,90 Euro auch die Kosten für den Umgang mit seinen Kindern erstattet haben, die bei der Mutter in Rees am Niederrhein leben. Nach Auffassung des Vaters deckt der pauschale Hartz-IV-Regelsatz diese zusätzlichen Ausgaben nicht ab.

Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass der Regelsatz in Höhe von 345 Euro grundsätzlich ausreichen müsse. Es sei jedoch eine “Bedarfsgemeinschaft auf Zeit” denkbar. Dies bedeutet, dass dem Vater für die Zeit, in der die Kinder zu Besuch sind, anteilig mehr Hartz-IV-Geld zustehen kann. Falls die Mutter ebenfalls arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin sei, müsse sie aber damit rechnen, dass sie entsprechend weniger Geld erhält, wenn die Kinder beim Vater sind.

Wie die «Bedarfsgemeinschaften auf Zeit» praktisch umgesetzt werden kann, erläuterte das Gericht nicht. So blieb zunächst unklar, wer wann und mit welchen Folgen eine solche Bedarfsgemeinschaft gründen kann. Die Richter wiesen den konkreten Fall an das Sozialgericht Duisburg zurück. (Aktenzeichen: B 7b AS 14/06 R

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