02.11.2006 - 09:30 - Medien & Telekommunikation
1ARATGEBERRECHT informiert: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber
Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Betreibers eines privaten Wettbüros in Bayern mit Beschluss nicht zur Entscheidung an.
Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem VGH Bayern ohne Erfolg.
Das BVerfG nahm die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des VGH Bayern entzögen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG bestehe, hätten die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhe die Entscheidung des VGH Bayern auch nicht auf der Annahme, das primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof stelle ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründe diese Auffassung ausführlich.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Durch die im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung werde dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Nach den vom BVerfG im Urteil vom 28.03.2006 zum staatlichen Wettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginne, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Nicht zu beanstanden sei die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben dieses Urteils ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt.
Beschluss des BVerfG vom 19.10.1906
Az.: 2 BvR 2023/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 103/2006 des BVerfG vom 31.10.2006
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem VGH Bayern ohne Erfolg.
Das BVerfG nahm die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des VGH Bayern entzögen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG bestehe, hätten die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhe die Entscheidung des VGH Bayern auch nicht auf der Annahme, das primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof stelle ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründe diese Auffassung ausführlich.
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Beschluss des BVerfG vom 19.10.1906
Az.: 2 BvR 2023/06
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