02.11.2006 - 09:28 - Politik, Recht & Gesellschaft

1ARATGEBERRECHT informiert: Unterlassene Belehrung ausländischer Beschuldiger über ihr Recht auf konsularische Unterstützung

Pressemitteilung von: 1ARATGBERRECHT
Bild im Großformat
Nach einem Beschluss des BVerfG muss der BGH die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes zum Konsularrechtsübereinkommen berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer, darunter zwei türkische Staatsangehörige, sind wegen Tötungsdelikten zu - teilweise lebenslangen - Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ihre Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführer stützten die Gerichte unter anderem auf die Angaben der türkischen Beschuldigten, die diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich ihrer Festnahme gemacht hatten. In den Revisionsverfahren vor dem BGH machten die Beschwerdeführer geltend, dass die türkischen Staatsangehörigen bei ihrer Festnahme durch die Polizei nach Art. 36 Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK) über ihr Recht auf konsularische Unterstützung hätten belehrt werden müssen. Der Verstoß gegen die Norm habe hinsichtlich deren Angaben ein Verwertungsverbot zur Folge. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet.

Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Das BVerfG hob die angegriffenen Beschlüsse des BGH auf und wies die Sachen an diesen zurück, da sie die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzten. Obwohl der BGH von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen sei, die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen, habe er Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK in einer Weise ausgelegt, die derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspreche. Der BGH müsse nun klären, welche Folgen sich aus dem Verfassungsverstoß für die strafrechtlichen Verfahren ergeben.

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stünden völkerrechtliche Verträge wie das Konsularrechtsübereinkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Fachgerichte seien daher verpflichtet, Art. 36 WÜK ebenso wie das nationale Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen. Bei der Auslegung von Art. 36 WÜK hätten sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen.

Anders als der BGH sei der Internationale Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Art. 36 Abs. 1 WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte einräume. Zweck der Belehrung sei es, dass der Einzelne in den Genuss der Unterstützung seines Heimatstaats kommen könne. Eine Verletzung dieses Rechts ziehe die Revisibilität des Strafurteils nach sich. Vor diesem Hintergrund sei von einer Konventionsverletzung immer dann auszugehen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Einzelne ein bestimmtes prozessuales Recht wie die Aussagefreiheit aufgrund der fehlenden konsularischen Unterstützung nicht in vollem Umfang wahrnehmen konnte, und dies nicht revisibel sei. Daraus folge allerdings nicht, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen sei.

Beschlüsse des BVerfG vom 19.09.2006

Az.: 2 BvR 2115/01 ; 2 BvR 2132/01 ; 2 BvR 348/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 99/2006 des BVerfG vom 25.10.2006

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

EBC Consult LTD & Co KG
1aratgeberrecht.de
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Kontakt:
www.1aratgeberrecht.de


1ARATGBERRECHT ist ein Internetportal für Recht und Wirtschaft. Spezialisiert im Bereich Unternehmens-, Steuer-, Wirtschaftsrecht. Interessierte Besucher erhalten den passenden Rechtsanwalt und Steuerberater aus Ihrer Region. Dazu können aktuelle RechtsNews, Urteile und Fachartikel kostenfrei herunter geladen werden. Neben Kostenrechner für Anwaltskosten, Gerichtskosten und dem Prozessrisiko gehören eine E-Mail Rechtsberatung und ein Diskkusionsforum mit zu dem Angebot von 1ARATGEBERRECHT.

News-ID: 106343 • Views: 1435

Mitteilung teilen und kommentieren


Permanenter Link zu dieser Pressemeldung:


Wir freuen uns, wenn Sie z.B. auf Ihrer Presse- oder Referenzen-Seite auf openPR.de linken.
Für die Inhalte dieser Meldung ist nicht openPR.de sondern nur der jeweilige Autor verantwortlich.

Haftungsausschluss - openPR distanziert sich von dem Inhalt der Pressemitteilungen. Lesen sie hier mehr