31.10.2006 - 21:55 - Politik, Recht & Gesellschaft

Skandalfotos - Welche Strafe erwartet deutsche Soldaten?

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Sven Tintemann
Ohne Zweifel, die Bilder, die momentan vom Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan in die Öffentlichkeit gebracht worden sind und auf denen deutsche Soldaten menschliche Gebeine für ihre Souvenirbilder benutzen, sind schockierend und zeigen eine erschreckende Abstumpfung im Umgang mit den Folgen des Todes. Auch ein Mangel an Führungsverantwortung bei den jeweiligen Patrouilleführer ist mit Sicherheit feststellbar.

Von Politikern aller Richtungen wird in letzter Zeit vermehrt verkündet, dass hier schonungslose Aufklärung betrieben werden müsse. Die Forderung, dass die Verantwortlichen zu bestrafen und womöglich auch aus der Bundeswehr zu entfernen sind, wird zwar gerne nach außen geäußert. Rechtskenntnisse sind jedoch oft bei diesen Aussagen nicht vorhanden. Was ist also Fakt?

Nach § 168 StGB stellt die Störung der Totenruhe eine strafbare Handlung dar. Diese kann auch ausserhalb der Bundesrepublik vorgenommen werden und im Inland eine Strafe nach sich ziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7 StGB vorliegen. Hiernach gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war.

Diese Voraussetzungen liegen wahrscheinlich vor. Gehen wir mal davon aus, dass in Afghanistan die Störung der Totenruhe ebenfalls strafbar ist, würden zumindest bei deutschen Soldaten die sonstigen Strafvoraussetzungen vorliegen.

Um den Straftatbestand des § 168 StGB zu erfüllen müsste der vorliegende Lebenssachverhalt unter die Voraussetzungen der Strafnorm zu subsumieren sein. Diese stellt folgendes unter Strafe:

“Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigen den Körper oder Teile des Körpers eines Verstorbenen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.”

“Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbewahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.”

Vorliegend lassen sich hier zwei Tatkomplexe eingrenzen. Zum Ersten das Verüben beschimpfenden Unfugs an Teilen eines Verstorbenen oder zum Zweiten das Verüben von beschimpfendem Unfug an einer Beisetzungsstätte.

Bei den fotografierten Knochen und Schädeln handelt es sich unzweideutig um Teile eines bzw. mehrerer Verstorbener. Auch wenn es sich um ein Massengrab handelt und hier von einheimischen Lehm entnommen wurde, liegt wohl auch eine Beisetzungsstätte vor.

Notwendige Tathandlung wäre somit das Verüben beschimpfenden Unfugs. Dieser wird definiert als eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende Haltung, in der sich eine gravierende Pietätsverletzung oder eine den Verstorbenen zum Objekt der Belustigung oder der Willkür herabwürdigende Willkür ausdrückt. Das es sich bei den Taten nicht um eine bestimmte Leiche oder eine dem Täter bekannte Person handelt, ist hierbei unerheblich. Es ist also davon auszugehen, dass die hier aufgedeckten Tathandlungen je nach Art und Ausmass geeignet sind, um eine strafbare Handlung nach § 168 Abs. 1 StGB darzustellen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Tathandlung nach § 168 StGB an nur mit großem Aufwand zuzuordnenden Überreste von Verstorbenen vollzogen werden kann. Eine Frage, mit der sich vielleicht bald die Gericht beschäftigen werden. Eines Eingreifens des § 168 Abs. 2 StGB bedarf es hier nicht, wobei das Vorliegen dessen Voraussetzungen hier auch zweifelhaft ist.

Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass sich die Soldaten im Sinne des § 168 StGB gemacht haben können. Daher sind die Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft Potsdam, die am Ort des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr ihren Sitz hat, zunächst berechtigt . Den Tätern droht eine Strafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Vorliegend ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, die bereits oben angesprochen worden ist, jedenfalls dann zwingend, wenn eine Freiheitsstrafe, wenngleich auch auf Bewährung von einem Jahr oder darüber ausgesprochen wird. In diesem Fall ist ein Beamter zu entlassen.

Darüber hinaus bleibt dem Dienstherren noch die Möglichkeit disziplinarrechtlich gegen die Soldaten zu ermitteln und vorzugehen. Hierbei finden neben dem Strafgesetzbuch die Vorschriften des Soldatengesetzes, gegen die Verstossen worden sein kann, Anwendung. Ein Verstoss ist ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SoldG. In Frage kommen hier vorliegend die §§ 17 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 SoldG.

Nach § 17 Abs. 2 SoldG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Gegen diese Vorschrift dürften wohl alle Beteiligten verstossen haben. Als Vorgesetzter greifen darüber hinaus noch die anderen Vorschriften ein. Nach § 10 Abs. 1 SoldG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Natürlich ein positives, was hier wohl nicht der Fall gewesen ist. Ferner hat der Vorgesetzte die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich, was sich aus § 10 Abs. 2 SoldG ergibt. Grade der Bereich der Dienstaufsicht ist hier wohl stark vernachlässigt worden.

Die Folgen von Dienstvergehen sind in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) geregelt. Diese sieht als Sanktionen verschiedene Maßnahmen vor. Als einfache Disziplinarmassnahmen sieht die WDO den Verweis, die Disziplinarbusse, die Ausgangsbeschränkung und den Disziplinararrest vor. Darüber hinaus sind als gerichtliche Disziplinarmassnahmen Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades möglich. Gegen ehemalige Soldaten macht nur die Dienstgradherabsetzung oder die Aberkennung des Dienstgrades Sinn. Mehr droht hier eigentlich nicht.

Extreme Folgen kann der Vorfall für Soldaten haben, die noch keine vier Jahre im Dienstverhältnis stehen und noch aktiv sind. Diese können nämlich nach § 55 Abs. 5 SoldG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Dienstpflichten verletzt haben und ein Verblieben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährden würde. Diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen, so dass hier die Gefahr einer schnellen Entlassung droht.

In jedem Fall ist den Betroffenen anzuraten, die Sachen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, das grade im Bereich des Dienstrechts allerlei unangenehmes droht. Generell gilt im Strafverfahren, dass reuige Sünder mit einem milderen Urteil rechnen können. Auf der anderen Seite ist auch niemand dazu gezwungen, sich selbst zu belasten. Dies gilt auch für ein Verhör, zu dem man beim Dienstherren geladen werden kann. Es gilt zwar die Wahrheitspflicht, ebenso aber auch der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss.

Ohne Zweifel sind die Taten aufzuklären und angemessene Massnahmen zu verhängen. Hier zweigt sich, dass sich Justiz und Politik um Aufklärung bemühen. Allerdings wird es darauf ankommen, auch hierbei das rechte Mass zu finden.

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Rechtsanwalt Sven Tintemann
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Die Kanzlei mit Sitz in der Malteser Str. 170/172 im Süden Berlins ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts tätig. Weitere Interessenschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und Wettbewerbsrecht.

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