31.10.2006 - 12:06 - Politik, Recht & Gesellschaft
Verstößt eine lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public?
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Der XII. Zivilsenat hat mit Urteil vom 11.10.2006 (Az. XII ZR 79/04) entschieden, dass lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht im Einzelfall mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public unvereinbar sein kann.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Scheidungsantrag einer syrischen Staatsangehörigen. Der syrische Ehemann und die Antragsstellerin leben als Asylbesucher in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren getrennt. Aus der Ehe ist eine nunmehr zehnjährige Tochter hervorgegangen. Die Antragsstellerin, die der syrisch-orthodoxen Kirche angehört und der Ehemann, der einer katholischen Kirche angehört, schlossen die Ehe 1993 in Syrien vor einem Priester der chaldäischen Kirche. Beide Vorinstanzen lehnten den Scheidungsantrag der Antragsstellerin ab, da nach dem das für die Parteien maßgebliche anzuwendende syrische Recht der Ostkirche die Scheidung der Ehe nicht zulässt. Dies soll, unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 1964, auch mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar sein. Art. 6 Abs. 1 GG würde vor allem die bestehende Ehe schützen. Die Antragsstellerin legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein. Der XII. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Nach Ansicht des XII. Zivilsenats sei nun zunächst seitens des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob überhaupt die Ehe wirksam geschlossen wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist der Scheidungsantrag abzuweisen. Eine in Wirklichkeit nicht geschlossene Ehe kann nicht geschieden werden.
Soweit die Prüfung ergibt, dass die Ehe wirksam geschlossen ist, sei - nach Ansicht des Senates - zu klären, ob die Antragsstellerin sich auf den Flüchtlingsstatus gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Antragsstellerin sei dann als Deutsche zu behandeln und folglich sei deutsches Recht anzuwenden. Falls dieses nicht der Fall sei, müsse das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Anwendung des dann einschlägigen kanonischen Rechts im Einzelfall wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG und dem deutschen ordre public außer Betracht zu bleiben hat.
Der Senat weist in seiner Entscheidung diesbezüglich bereits darauf hin, dass er an den Entscheidungen aus dem Jahre 1964 nicht mehr festhalten werde. Zur Begründung führt er aus, dass diese Entscheidungen vor der Eherechtsreform ergangen seien, also zu einer Zeit, als eine Ehe auch nach deutschem Recht nur aus Verschulden eines oder beider Ehegatten geschieden werden konnte. Auch das Bundesverfassungsgericht, führt der Senat aus, habe mit seiner „Spanierentscheidung“ vom 4.05.1971 in Fällen mit Auslandsbezug eine stärkere Beachtung der Grundrechte gefordert und betont, Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch die Möglichkeit durch Scheidung die Freiheit zur (neuen) Eheschließung wiederzuerlangen.
Weiter führt der Senat aus, dass der Begriff des ordre public nicht statisch sei, sondern folge dem Wandel der elementaren Wertvorstellung der deutschen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft. Nach Ansicht des Senates zeigt sich dieser Wandel darin, dass es in Europa, soweit ersichtlich, von staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen inzwischen nur noch in Andorra, Malta und dem Vatikanstaat gebe.
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, dass es im Einzelfall nicht hinnehmbar sei, einen Ehegatten gegen seinen Willen an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten. Ferner sei gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Antragsstellerin sich andernfalls einen erneuten Kinderwunsch nur um den Preis eines Ehebruchs erfüllen könnte und der Tochter endgültig die Chance genommen würde, mit einem neuen Partner ihrer Mutter in einer durch das Institut der Ehe gefestigten Familie aufzuwachsen.
Die Entscheidung des XII. Zivilsenates des BGH ist zu begrüßen, da die nunmehr seitens des BGH aufgestellten Maßstäbe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.1971 hinreichend Rechung tragen.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
www.anwalt-fvvs.de/
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwalt Alexander Velten
Rodheimer Str. 95
35398 Gießen
Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899
E-Mail:
Homepage: www.anwalt-fvvs.de
Mein Anliegen ist es, Ihnen in Ihrem unternehmerischen und privaten Lebensbereich
die notwendige Sicherheit für jede Ihrer wichtigen Entscheidungen zu geben. Seit der Gründung der Bürogemeinschaft ist der Schwerpunkt meiner Tätigkeit die Strafverteidigung und die Beratung auf dem Gebiet des Strafrechts. Daneben liegt mein Interesse im Bereich des Zivilrechts - hier insbesondere des Erbrechts, Familienrechts, Schadensersatzrechts und Verkehrsrechts. Ich lege großen Wert darauf, dass die mir gestellten Aufgaben zeiteffizient und innerhalb eines vernünftigen Kostenrahmens erledigt werden. Zufrieden bin ich erst, wenn Sie es sind. Ich sehe mich als Dienstleister, dessen Aufgabe es ist, für den Mandanten die bestmögliche Lösung zu erarbeiten und auch durchzusetzen.
Beschränkt ist die anwaltliche Tätigkeit nicht allein auf das Führen von Prozessen. Vielmehr sollte der Anwalt, neben der gerichtlichen Tätigkeit, bereits im Vorfeld Probleme und Konfliktpunkte aufzeigen und diesbezüglich sachgerechte Lösungen finden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
In erster Linie strebe ich daher, wo es möglich ist, eine außergerichtliche Lösung an, weil eine solche erfahrungsgemäß schneller, wirksamer und kostengünstiger ist, als ein langwieriges gerichtliches Verfahren. Vor allem bei familienrechtlichen Streitigkeiten trägt diese Vorgehensweise zu einer Harmonisierung und damit zur Konfliktbereinigung bei.
Ferner berücksichtigt eine optimale Lösung auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte. Damit ist gemeint, dass nicht immer der rein juristische Weg der wirtschaftlich sinnvolle und daher zu beschreitende Weg ist. Aufgrund einer individuellen Zusammenarbeit mit Ihnen und intensiven Auseinandersetzung mit den mir angetragenen Problemen, kann eine für Sie die Lösung gefunden werden, die alle Gesichtspunkte optimal berücksichtigt. Ich bin bei allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und bundesweit tätig. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite www.anwalt-fvvs.de
Hintergrund dieser Entscheidung war der Scheidungsantrag einer syrischen Staatsangehörigen. Der syrische Ehemann und die Antragsstellerin leben als Asylbesucher in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren getrennt. Aus der Ehe ist eine nunmehr zehnjährige Tochter hervorgegangen. Die Antragsstellerin, die der syrisch-orthodoxen Kirche angehört und der Ehemann, der einer katholischen Kirche angehört, schlossen die Ehe 1993 in Syrien vor einem Priester der chaldäischen Kirche. Beide Vorinstanzen lehnten den Scheidungsantrag der Antragsstellerin ab, da nach dem das für die Parteien maßgebliche anzuwendende syrische Recht der Ostkirche die Scheidung der Ehe nicht zulässt. Dies soll, unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 1964, auch mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar sein. Art. 6 Abs. 1 GG würde vor allem die bestehende Ehe schützen. Die Antragsstellerin legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein. Der XII. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Nach Ansicht des XII. Zivilsenats sei nun zunächst seitens des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob überhaupt die Ehe wirksam geschlossen wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist der Scheidungsantrag abzuweisen. Eine in Wirklichkeit nicht geschlossene Ehe kann nicht geschieden werden.
Soweit die Prüfung ergibt, dass die Ehe wirksam geschlossen ist, sei - nach Ansicht des Senates - zu klären, ob die Antragsstellerin sich auf den Flüchtlingsstatus gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Antragsstellerin sei dann als Deutsche zu behandeln und folglich sei deutsches Recht anzuwenden. Falls dieses nicht der Fall sei, müsse das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Anwendung des dann einschlägigen kanonischen Rechts im Einzelfall wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG und dem deutschen ordre public außer Betracht zu bleiben hat.
Der Senat weist in seiner Entscheidung diesbezüglich bereits darauf hin, dass er an den Entscheidungen aus dem Jahre 1964 nicht mehr festhalten werde. Zur Begründung führt er aus, dass diese Entscheidungen vor der Eherechtsreform ergangen seien, also zu einer Zeit, als eine Ehe auch nach deutschem Recht nur aus Verschulden eines oder beider Ehegatten geschieden werden konnte. Auch das Bundesverfassungsgericht, führt der Senat aus, habe mit seiner „Spanierentscheidung“ vom 4.05.1971 in Fällen mit Auslandsbezug eine stärkere Beachtung der Grundrechte gefordert und betont, Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch die Möglichkeit durch Scheidung die Freiheit zur (neuen) Eheschließung wiederzuerlangen.
Weiter führt der Senat aus, dass der Begriff des ordre public nicht statisch sei, sondern folge dem Wandel der elementaren Wertvorstellung der deutschen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft. Nach Ansicht des Senates zeigt sich dieser Wandel darin, dass es in Europa, soweit ersichtlich, von staatlichen Gerichten unscheidbare Ehen inzwischen nur noch in Andorra, Malta und dem Vatikanstaat gebe.
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, dass es im Einzelfall nicht hinnehmbar sei, einen Ehegatten gegen seinen Willen an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten. Ferner sei gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Antragsstellerin sich andernfalls einen erneuten Kinderwunsch nur um den Preis eines Ehebruchs erfüllen könnte und der Tochter endgültig die Chance genommen würde, mit einem neuen Partner ihrer Mutter in einer durch das Institut der Ehe gefestigten Familie aufzuwachsen.
Die Entscheidung des XII. Zivilsenates des BGH ist zu begrüßen, da die nunmehr seitens des BGH aufgestellten Maßstäbe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.1971 hinreichend Rechung tragen.
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In erster Linie strebe ich daher, wo es möglich ist, eine außergerichtliche Lösung an, weil eine solche erfahrungsgemäß schneller, wirksamer und kostengünstiger ist, als ein langwieriges gerichtliches Verfahren. Vor allem bei familienrechtlichen Streitigkeiten trägt diese Vorgehensweise zu einer Harmonisierung und damit zur Konfliktbereinigung bei.
Ferner berücksichtigt eine optimale Lösung auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte. Damit ist gemeint, dass nicht immer der rein juristische Weg der wirtschaftlich sinnvolle und daher zu beschreitende Weg ist. Aufgrund einer individuellen Zusammenarbeit mit Ihnen und intensiven Auseinandersetzung mit den mir angetragenen Problemen, kann eine für Sie die Lösung gefunden werden, die alle Gesichtspunkte optimal berücksichtigt. Ich bin bei allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und bundesweit tätig. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite www.anwalt-fvvs.de
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